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Strafen für Alkohol im Straßenverkehr: Gesetzliche Bestimmungen

Wer sich alkoholisiert hinters Steuer setzt, muss mit zum Teil harten Strafen rechnen. In Deutschland wird im Straßenverkehrsrecht zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten unterschieden. Das gilt auch für Alkoholauffälligkeiten.

Bis zu 3.000 Euro Bußgeld

Wer unter 1,1 Promille bleibt und unauffällig mit Alkohol unterwegs ist begeht eine Ordnungswidrigkeit. Straffrei bleibt er dabei allerdings nicht. Bereits ab 0,5 Promille im Blut oder mit 0,25 mg Alkohol pro Liter in der Atemluft wird ein Bußgeld und auch ein Fahrverbot verhängt. Der Bußgeldrahmen beträgt zwischen 500 und 3.000 Euro, das Fahrverbot kann zwischen einem und drei Monaten betragen. Das Fahren unter Drogeneinfluss wird ebenfalls als Ordnungswidrigkeit geahndet, ohne dass es hierfür bestimmte, definierte Grenzen gibt (jeder Drogennachweis im Blut bei einer Verkehrsteilnahme ist zuviel). Ausnahme: Cannabis, hier muss der THC-Gehalt bei mindestens 1,0 ng/ml im Blut liegen.

Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gelten strengere Regeln. Hier sind 0,0 Promille angesagt, ansonsten droht ein Bußgeld von 250 Euro. Zudem werden, wie in allen anderen Alkoholfällen, Punkte in Flensburg eingetragen.

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Strafen für Alkohol im Straßenverkehr

Wer alkoholisiert einen Unfall verursacht, muss mit empfindlichen Strafen rechnen.

Wer alkoholisiert einen Unfall verursacht, muss mit empfindlichen Strafen rechnen.

Fahruntüchtigkeit gilt als Straftat

Eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit wird vom Gesetzgeber nach dem Strafgesetzbuchs geregelt. Die Tatsache der Fahruntüchtigkeit muss hierbei durch einen Richter im Strafverfahren festgestellt werden. Unterschieden wird zwischen der absoluten Fahruntüchtigkeit, die bei Promille-Werten von 1,1 Promille und darüber als erreicht gilt und der relativen Fahruntüchtigkeit. Diese gilt bei Werten von 0,3 Promille und darüber, wenn alkoholbedingte Auffälligkeiten (z. B. Fahrfehler) festgestellt wurden oder ein Unfall passiert ist.

Werden bei der Alkoholfahrt andere Menschen oder fremde Sachen gefährdet, dann drohen eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Bei Trunkenheit im Verkehr ohne Gefährdung stehen immer noch eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr im Raum. In beiden Fällen wird der Richter jedoch  in der Regel die Fahrerlaubnis entziehen und gleichzeitig eine Sperre für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis festsetzen.

Für die Wiedererteilung des Führerscheins ist nicht das Gericht, sondern die Führerscheinbehörde zuständig. Sie prüft in eigener Verantwortung im Rahmen einer MPU, ob nach Ablauf der Sperrfrist noch Eignungszweifel bestehen.

Promille-Wert ohne Auffälligkeit mit Auffälligkeit/Unfall
bis 0,5 7 Punkte
Bußgeld- oder Freiheitsstrafe
Führerscheinentzug
0,5 bis 1,1 4 Punkte 7 Punkte
Bußgeld bis 1.500 Euro Führerscheinentzug
Führerscheinentzug bis 3 Monate Bußgeld- oder Freiheitsstrafe
über 1,1 7 Punkte 7 Punkte
Bußgeld- oder Freiheitsstrafe Bußgeld- oder Freiheitsstrafe
Führerscheinentzug Führerscheinentzug
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