Nach wie vor sei Alkohol am Steuer neben zu hoher Geschwindigkeit die Hauptursache für schwere Unfälle, betonte Nehm. Im vergangenen Jahr seien auf deutschen Straßen innerhalb von elf Monaten 404 Menschen bei alkoholbedingten Unfällen getötet und mehr als 15.700 verletzt worden. Blutprobe bislang nur mit richterlicher Zustimmung
Die Rechtslage sieht derzeit vor, dass Fahrern, die sichtlich fahruntüchtig sind oder einen Atemalkoholwert von mindestens 0,5 Promille haben, eine Blutprobe entnommen wird - allerdings nicht ohne Zustimmung oder richterliche Anordnung. Nur bei Gefahr im Verzug kann laut Gesetzgeber auf den Richtervorbehalt verzichtet werden.
Diese Ausnahme hatten laut Nehm aber immer wieder einige Gerichte als unbegründet zurückgewiesen und die Blutprobe als Beweismittel für unzulässig erklärt. "Der Richtervorbehalt darf nicht zum Täterschutz werden. Daher ist unser oberstes Ziel, Rechtsklarheit zu schaffen", sagte Busemann. Jede zeitliche Verzögerung bei Alkoholkontrollen führe unweigerlich zum Abbau von Alkohol und verfälsche das Ergebnis.
| Promille-Wert | ohne Auffälligkeit | mit Auffälligkeit/Unfall |
|---|---|---|
| bis 0,5 | 7 Punkte | |
| Bußgeld- oder Freiheitsstrafe | ||
| Führerscheinentzug | ||
| 0,5 bis 1,1 | 4 Punkte | 7 Punkte |
| Bußgeld bis 1.500 Euro | Führerscheinentzug | |
| Führerscheinentzug bis 3 Monate | Bußgeld- oder Freiheitsstrafe | |
| über 1,1 | 7 Punkte | 7 Punkte |
| Bußgeld- oder Freiheitsstrafe | Bußgeld- oder Freiheitsstrafe | |
| Führerscheinentzug | Führerscheinentzug |




