Hauptuntersuchung: Ein TÜV-Leitfaden

Die regelmäßige Hauptuntersuchung soll sicherstellen, dass alle Fahrzeuge mit einem amtlichen Kennzeichen verkehrssicher und vorschriftsmäßig unterwegs sind. Ein Leitfaden.

Eingeführt wurde die Hauptuntersuchung zum 1. Dezember 1951. Vorgenommen wird die im Volksmund auch "TÜV" genannte Untersuchung nicht von Behörden, sondern von amtlich anerkannten Prüforganisationen. Hierzu zählen beispielsweise der TÜV, die Dekra, die GTÜ oder die KÜS.

Mängel umgehend beseitigen

Bei der Prüfung gemäß § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) werfen die Ingenieure ein Auge auf Bremsen, Räder/ Reifen, Rahmen/Karosserie, Auspuffanlage, Lenkung, Beleuchtung/ elektrische Anlage, Scheiben/ Spiegel, Ausrüstung, Pedale, Sitze, Sicherheitsgurte und elektronische Sicherheitssysteme. Dabei handelt es sich um reine Sichtprüfungen, Demontagearbeiten werden nicht vorgenommen.

Im Idealfall ist das Fahrzeug mängelfrei und bekommt eine neue Plakette zugeteilt. Werden Mängel festgestellt, liegt es im Ermessen des Prüfers, ob eine Nachprüfung erforderlich wird oder der Halter verpflichtet wird die Mängel umgehend zu beseitigen. Eine Nachprüfung muss innerhalb eines Monats erfolgen. Andernfalls wird erneut eine vollständige, neue Hauptuntersuchung fällig.

Der Untersuchungsbericht der HU muss grundsätzlich nicht im Fahrzeug mitgeführt werden, ist aber bis zur nächsten Untersuchung aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.

HU statt Vollgutachten

Seit dem 1. März 2007 ersetzt die HU zudem bei länger als 18 Monate stillgelegten Fahrzeugen das früher fällige Vollgutachten.
Auch diese Fahrzeuge müssen jetzt nur noch im Rahmen einer Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO (HU) geprüft werden, um erneut zugelassen werden zu können.

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Uli Baumann

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