Haftpflichtversicherung: Betrug bei Schadensfällen

Versicherung

Vorsicht, Falle: Immer häufiger versuchen Haftpflichtversicherer, sich mit Tricks aus der Verantwortung zu stehlen. Auf Kosten des Geschädigten streichen sie berechtigte Schadenersatzansprüche dreist zusammen.

An einem Dienstag Anfang Mai kracht es ordentlich mitten in Aschaffenburg, wo sich Lindenallee und Wittelsbacherring kreuzen. Am sieben Jahre alte Nissan Almera des Unfallopfers Peter S. entsteht ein Schaden, dessen Reparatur laut Sachverständigen-Gutachten knapp 1.430 Euro kosten wird. Auf dieser Basis will der Fahrer entschädigt werden. Das ist sein gutes Recht, denn Unfallopfer dürfen frei entscheiden, ob sie das Auto reparieren lassen. Oder auch nicht, und jene Summe einfordern, die ein Gutachter oder die Werkstatt in ihrem Kostenvoranschlag angesetzt hat - im Branchen-Jargon fiktive Abrechnung genannt.

Versicherungen kürzen einfach die Beträge

Peter S. staunt nicht schlecht, als ihm die Allianz-Versicherung die Abrechnung präsentiert: Die kalkulierten Lohnkosten sind um 54,40 Euro gekürzt, beim Posten Lackierung wurden 222,97 Euro abgezogen, und auch die Erstattung für Ersatzteile wurde zusammengestrichen. Erst nachdem der Aschaffenburger einen Verkehrsrechtsanwalt einschaltet, lenkt die Versicherung ein und überweist den Restbetrag von knapp 300 Euro. Kein Einzelfall, wie der Aschaffenburger Rechtsanwalt Frank Häcker weiß. "Die Versicherer setzen häufig den Rotstift an", sagt er. Bei 3,5 Millionen Haftpflichtschäden mit einem Volumen von rund 9,3 Milliarden Euro, die pro Jahr zu regulieren sind, rechnet sich die Häppchen-Jagd für die Assekuranzen.

Jedes Jahr sparen Versicherungen etwa zwei Milliarden Euro

Branchenkenner gehen davon aus, dass diese jährlich zwei Milliarden Euro einsparen - auf Kosten der Geschädigten. Und sie sind enorm kreativ bei der Auslegung der Rechtslage - siehe Kürzung der Werkstatt- Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung. Dabei hatte der Bundesgerichtshof bereits 2003 eine Lanze für die Verbraucher gebrochen: Das Unfallopfer darf als Vergleichsmaßstab die Stundenlöhne von Vertragswerkstätten anlegen. In der Rechtsprechung herrscht nach dieser Ansage die Meinung vor, dass der Geschädigte sich nicht auf freie Werkstätten verweisen lassen muss.

Vorsicht bei der Gefährdung der Herstellergarantie

Ähnliches gilt, wenn das Auto tatsächlich repariert werden soll und der Versicherer eine ihm bekannte Werkstatt empfiehlt, die die Arbeiten gleichwertig, aber zu einem viel günstigeren Gesamtpreis erledigen könnte. Das ist immer heikel, wenn der Unfallwagen noch in der Garantiezeit ist. Diese ist nämlich an eine Reparatur in der Markenwerkstatt gebunden, wie der Bundesgerichtshof bestätigt hat. "Wenn die Garantie gefährdet ist, kann die Reparatur nicht mehr gleichwertig sein", sagt der Hagener Anwalt Jörg Elsner. Für den Laien erschließen sich solche Feinheiten nicht. Plumpe Versuche, das Unfallopfer über den Tisch zu ziehen, entlarvt meist nur ein Jurist.

Auch Mehrwertsteuer-Kürzung ist eine beliebte Masche der Versicherungen

Beispielsweise die Dreistigkeit, den Schadenersatz für ältere Fahrzeuge um die Mehrwertsteuer zu kürzen - so etwa im Fall eines VW Polo-Fahrers aus Miltenberg. Laut Gutachten belief sich der Wiederbeschaffungswert des zwölf Jahre alten Unfallwagens auf 2.650 Euro. Die Direct Line-Versicherung zog beim Schadenersatz nicht nur den Restwert von 500 Euro ab, sondern auch noch 19 Prozent Mehrwertsteuer. Ein Unding, wie Rechtsanwalt Frank Häcker bestätigt. "Bei älteren Autos ist kein Steuerabzug möglich, weil sie auf dem seriösen Markt praktisch nicht zu haben sind." Nur bei Totalschäden neuer oder neuwertiger Fahrzeuge wie etwa Leasing- Rückläufer falle bei der Wiederbeschaffung de facto Umsatzsteuer an und könne auch abgezogen werden. "Was auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu haben ist, wird pauschal mit 2,2 Prozent besteuert."

Anspruch auf Nutzungsausfall wird gerne gestrichen

Ärger gibt es auch regelmäßig um Restwertangebote, wenn das Auto nach einem Unfall als wirtschaftlicher Totalschaden eingestuft wird - wie im Fall einer 63-jährigen Fiesta-Fahrerin. Laut Gutachten hatte der elf Jahre alte Kleinwagen noch einen Restwert von 2.000 Euro. Die Versicherung HUK Coburg machte bei der Schadenregulierung aber diese Rechnung auf: Ein Aufkäufer habe 440 Euro für den Unfallwagen geboten, deshalb gebe es nur 2.460 Euro statt 2.900 Euro. Die Fiesta-Besitzerin hatte das Auto aber reparieren lassen, um es weiterhin zu fahren. "In solchen Fällen darf die Versicherung nicht auf höhere Restwertangebote verweisen und entsprechende Abzüge machen", stellt Anwalt Häcker klar. Ähnliches gilt auch für die Taktik der Sachbearbeiter, den Rotstift mit dem Argument "neu für alt" anzusetzen: Muss beispielsweise ein Kindersitz nach einem Unfall ausgetauscht werden, sind Schutzkleidungs-Gegenstände wie Helm und Lederkombi zu ersetzen oder ist die Brille zu Bruch gegangen, sind Abzüge bei der Neuanschaffung nicht zulässig. Wer seinen Wagen nicht benutzen kann, der hat Anspruch auf so genannten Nutzungsausfall. Je nach Fahrzeugklasse stehen dem Autobesitzer täglich 27 bis 99 Euro zu - und zwar vom Tag des Unfalls an.

Unfallopfer, die arbeitsunfähig werden, haben Anspruch auf eine Haushaltshilfe

"Häufig rechnen die Versicherungen lediglich die Reparaturzeit an", weiß Frank Häcker. Und wer fünf Tage überlegt, ob der Wagen repariert werden soll oder nicht, darf dies ebenso wie die angesetzte Wiederbeschaffungszeit als Dauer des Nutzungsausfalls einfordern. Eine weitere Position wird von den Versicherungen gerne geschmälert oder völlig ignoriert: Menschen, die als Folge des Unfalls arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Kostenerstattung für eine Haushaltshilfe - egal, ob Freunde und Verwandte einspringen oder Profis ans Werk gehen. Je nach Region und Haushaltstyp sind dies sieben bis zehn Euro pro Stunde.

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Brigitte Haschek

Autor:

auto motor und sport, Heft 18 / 2009

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