Das berichtet die Fachzeitschrift "NJW- Rechtsprechungs-Report Zivilrecht" unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Sei dies nicht der Fall, dürfe der Käufer vom Vertrag zurücktreten (Az.: 28 U 42/09).
Privatverkäufer wie Händler behandeln
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Autokäufers statt. Der Kläger wollte vom Kauf eines gebrauchten Pkw zurücktreten, den er unbesehen im Internet ersteigert hatte. Der private Verkäufer hatte den Wagen als "fahrbereit" bezeichnet. Tatsächlich zeigten sich jedoch erheblich Sicherheitsmängel. Das OLG befand, in solchen Fällen sei ein privater Verkäufer nicht anders zu behandeln als ein Kfz-Händler. Er habe eine bestimmte "Beschaffenheit" des Wagens zugesichert, für die er einstehen müsse. Ein ebenfalls vereinbarter Haftungsausschluss sei in diesen Fällen unerheblich.






