Gebrauchtwagen-Urteil: Fahrbereit bedeutet verkehrstauglich

Ein fahrbereiter Gebrauchter muss verkehrstauglich sein.

Der Käufer eines angeblich fahrbereiten Pkw darf erwarten, dass der Wagen verkehrstauglich ist. Das Fahrzeug müsse sich in einem Zustand befinden, der seine gefahrlose Nutzung im Straßenverkehr erlaubt.

Das berichtet die Fachzeitschrift "NJW- Rechtsprechungs-Report Zivilrecht" unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Sei dies nicht der Fall, dürfe der Käufer vom Vertrag zurücktreten (Az.: 28 U 42/09).

Privatverkäufer wie Händler behandeln

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Autokäufers statt. Der Kläger wollte vom Kauf eines gebrauchten Pkw zurücktreten, den er unbesehen im Internet ersteigert hatte. Der private Verkäufer hatte den Wagen als "fahrbereit" bezeichnet. Tatsächlich zeigten sich jedoch erheblich Sicherheitsmängel. Das OLG befand, in solchen Fällen sei ein privater Verkäufer nicht anders zu behandeln als ein Kfz-Händler. Er habe eine bestimmte "Beschaffenheit" des Wagens zugesichert, für die er einstehen müsse. Ein ebenfalls vereinbarter Haftungsausschluss sei in diesen Fällen unerheblich.

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dpa/uba

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