Kfz-Versicherung: Versicherer kürzen immer häufiger Schadenshöhen

Immer häufiger versuchen Haftpflichtversicherer, berechtigte Ansprüche von Geschädigten zu kürzen. Branchenkenner schätzen gegenüber auto motor und sport die Summe gekürzter Ansprüche inzwischen auf rund zwei Milliarden Euro pro Jahr in Deutschland.

Demnach sind jährlich 3,5 Millionen Haftpflichtschäden mit einem Volumen von rund 9,3 Milliarden Euro zu regulieren. 

Gängige Praxis: Die Kürzung der Werkstatt-Stundensätze

Damit kürzen die Versicherer die Schadensansprüche im Schnitt um mehr als 20 Prozent. "Die Versicherer setzen häufig den Rotstift an", hat der Branchenkenner und Aschaffenburger Rechtsanwalt Frank Häcker festgestellt. Die gängige Praxis der Versicherer, Autofahrern zu drängen, die Schäden "gleichwertig" bei freien Vertragswerkstätten zu reparieren, führt dazu, dass die Halter ihre Garantieansprüche gefährden. Viele Hersteller schreiben die Reparatur in Markenwerkstätten vor.

Gängige Praxis ist die Kürzung der Stundensätze der Werkstatt in den Fällen, in denen das Unfallopfer den Schaden nicht reparieren lässt, sondern auf eine Auszahlung durch die Versicherung setzt. Dabei sind diese Kürzungen nicht zulässig. Der Bundesgerichtshof hat 2003 entschieden, dass ein Unfallopfer als Vergleichsmaßstab die Stundenlöhne von Vertragswerkstätten anlegen darf. In der Rechtsprechung herrscht nach diesem Urteil die Meinung vor, dass der Geschädigte sich nicht auf freie Werkstätten verweisen lassen muss.

Zunehmend ziehen Versicherer bei älteren Autos nicht nur den Restwert des Fahrzeuges von der Reparaturrechnung ab, sondern auch noch 19 Prozent Mehrwertsteuer. "Bei älteren Autos ist kein Steuerabzug möglich, weil sie auf dem seriösen Markt praktisch nicht zu haben sind", so Rechtsanwalt Häcker. Nur bei Totalschäden neuer oder neuwertiger Fahrzeuge wie etwa Leasing-Rückläufer falle bei der Wiederbeschaffung de facto Umsatzsteuer an und könne auch abgezogen werden. Häcker: "Was auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu haben ist, wird pauschal mit 2,2 Prozent besteuert."

Nutzungsausfall wird häufig falsch berechnet

Ähnliches gilt auch für die Taktik der Versicherer, den Rotstift mit dem Argument "neu für alt" anzusetzen: Muss beispielsweise ein Kindersitz nach einem Unfall ausgetauscht werden, sind Helm und Lederkombi zu ersetzen oder ist die Brille zu Bruch gegangen, sind Abzüge bei der Neuanschaffung nicht zulässig. Ungerechtfertigt reduzieren die Versicherer auch den Anspruch auf so genannten Nutzungsausfall. Je nach Fahrzeugklasse stehen dem Autobesitzer täglich 27 bis 99 Euro zu - und zwar vom Tag des Unfalls an. "Häufig rechnen die Versicherungen lediglich die Reparaturzeit an", weiß Rechtsanwalt Häcker.

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Brigitte Haschek

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