Pendlerpauschale: Erstes Urteil

Das Niedersächsische Finanzgericht hält die Kürzung der Pendlerpauschale ab dem Jahr 2007 für verfassungswidrig. Mit Vorlagebeschluss vom 27.02.2007 hat es dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe den Rechtsstreit jetzt zur Entscheidung vorgelegt (Az. 8 K 549/06).

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 verfolgt der Gesetzgeber das Ziel der Einführung des so genannten Werkstorprinzips. Danach sind Fahrten zum Arbeitsplatz der Privatsphäre zugeordnet. Die Arbeitssphäre beginnt erst mit Betreten des Arbeitsplatzes. Aufwendungen für Fahrten zum Arbeitsplatz sind folglich keine Werbungskosten mehr. Lediglich in Härtefällen können diese Aufwendungen ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten abgezogen werden.

Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot

Diese gesetzliche Neuregelung ist nach Auffassung des Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. verfassungswidrig, weil sie gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt. Deshalb klagte er für seine Mitglieder vor dem Finanzgericht in Niedersachsen und wurde jetzt mit dieser Auffassung bestätigt.

Gegenstand des entschiedenen Verfahrens ist die teilweise Ablehnung des Antrags auf Lohnsteuerermäßigung berufstätiger Eheleute. Jeder von ihnen pendelt in entgegen gesetzter Richtung 41 Kilometer beziehungsweise 54 Kilometer zur Arbeit. Sie beantragten daher die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2007 unter Berücksichtigung der gesamten Entfernung. Das Finanzamt gewährte nur einen gekürzten Freibetrag und ließ sowohl bei der Ehefrau, als auch beim Ehemann die Fahrtkosten für die ersten 20 km unberücksichtigt.

Die Kürzung der Aufwendungen für Fahrtkosten, so die Niedersächsischen Finanzrichter, verstoße gegen das im Einkommensteuerrecht geltende Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und der gerechten Lastenverteilung. Der Gesetzgeber habe bei Ausgestaltung der Steuergesetze zwar einen weiten Entscheidungsspielraum, diesen habe er aber mit der beabsichtigten Einführung des Werkstorprinzips und Kürzung der Pendlerpauschale überschritten.

Zwangsläufige Aufwendungen

Bei den Aufwendungen für Fahrten zum Arbeitsplatz handele es sich nicht um freie, sondern um zwangsläufige Aufwendungen, ohne die Arbeitnehmer kein Einkommen erzielen könnten. Es sei nicht anzunehmen, dass alle Arbeitnehmer am Wohnort Beschäftigung finden. Besteuert werden dürfe aber lediglich das Einkommen, das nach Abzug der beruflichen Aufwendungen verbleibt. Nur dann sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Steuerfreistellung des Existenzminimums des einzelnen Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familie hinreichend beachtet. Der Fahrtkostenaufwand müsse sich daher Steuer mindernd auswirken.

Zugleich habe der Gesetzgeber, so die Richter weiter, im vorliegenden Verfahren in die freie Entscheidung von Ehegatten über ihre getroffene Aufgabenverteilung eingegriffen, schließlich entstünde in einer Doppelverdienerehe zwangsläufig Fahrtaufwand. Die gesetzliche Neuregelung verstoße gegen den sich aus Art. 6 GG ergebenden Schutz von Ehe und Familie. Der Steuergesetzgeber dürfe auf Eheleute, wie im entschiedenen Fall, bei der Wahl des Wohnorts bzw. Arbeitsort keinen so maßgeblichen Einfluss ausüben.

Bundesverfassungsgericht muss entscheiden

Diese Ungleichbehandlung sah das Gericht auch nicht durch besondere Gründe gerechtfertigt. Jedenfalls reiche die gegebene Begründung des Gesetzgebers nicht aus. Stattdessen hoben die Richter hervor, dass für den Gesetzgeber fiskalische Gründe im Vordergrund standen. Mit der Einsparung von ca. 2,5 Mrd. Euro bei 15 Millionen Pendlern, könnten diese Einschnitte aber sachlich nicht begründet werden.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort.

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uba

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