Pendlerpauschale: Kein Lichtblick aus Karlsruhe

Seit zum 1. Januar 2007 die Pendlerpauschale weitgehend abgeschafft worden war, glaubten alle: Karlsruhe muss es richten. Wieder und wieder kursierten Gerüchte über den möglichen Entscheidungstermin, zuletzt wurde bereits über das Abstimmungsverhältnis im Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts spekuliert.

Am Mittwoch (10.9.), dem "historischen Tag" der Karlsruher Anhörung zur Pendlerpauschale, beeilte sich der neue Vizepräsident Andreas Voßkuhle, die Hoffnungen zu dämpfen: "Wir entscheiden nicht, ob die alte Pendlerpauschale wieder eingeführt werden muss oder soll."

Damit sprach Voßkuhle aus, was für Experten längst klar war. Der Zweite Senat wird die umstrittene Neuregelung allenfalls zur Nachbearbeitung an den Gesetzgeber zurückschicken. Falls er die Reform überhaupt beanstandet: Denn eine klare Tendenz ließen die Fragen von der Richterbank am Mittwoch nicht erkennen. Beide Seiten - Verteidiger wie Kritiker der Reform - dürften Anhänger in dem achtköpfigen Richtergremium haben; für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit wären freilich fünf Stimmen erforderlich.

Dabei haben die Richter nicht etwa zu entscheiden, ob aus dem Grundgesetz so etwas wie ein "Grundrecht auf Entfernungspauschale" herauszulesen ist - eine Überlegung, der Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) am Mittwoch mit großem Nachdruck widersprach. Denn grundsätzlich genießt der Gesetzgeber im Steuerrecht einen großen Gestaltungsspielraum. Kern des Verfahrens ist vielmehr, ob sich der Gesetzgeber mit der Einführung des "Werkstorprinzips" in "Wertungswidersprüche" verstrickt hat.

Streitgrund "Werkstorprinzip"

Denn seit Anfang 2007 gilt. Entfernungen bis zu 20 Kilometer zwischen Wohnung und Job sind steuerlich nicht mehr absetzbar, erst für "Härtefälle" ab Kilometer 21 können 30 Cent pro Kilometer abgesetzt werden. Damit, so Steinbrück, habe der Gesetzgeber eine Grundentscheidung getroffen, die Arbeit prinzipiell am "Werkstor" beginnen zu lassen. Der Minister erinnerte eindringlich daran, dass die 2,5 Milliarden Euro, die die Kürzung einspielen soll, dringend erforderlich seien, um verfassungswidrige Haushalte und Rügen aus Brüssel wegen Missachtung der Defizitkriterien zu vermeiden.

Die entscheidende Frage ist nun: Haben Regierung und Parlament dabei "folgerichtig" gehandelt? Von der Richterbank waren durchaus skeptische Töne zu hören, namentlich von Lerke Osterloh, die als "Berichterstatterin" federführend in dem Verfahren ist. Steinbrücks Verteidigung des "Werkstorprinzips" konterte sie mit der süffisanten Bemerkung, bei VW in Wolfsburg könne schon "aus Rechtsgründen" niemand am Werkstor wohnen, weil es sich um ein Industrie- und nicht um ein Wohngebiet handle.

Mit ihren Fragen legte die Steuerrechtlerin den Finger in die Wunde. Ist es eigentlich "folgerichtig", wenn einerseits "Werbungskosten" aller Art steuerlich absetzbar sind, weil sie eben für die Arbeit notwendig sind, andererseits aber die Fahrten zum Arbeitsplatz - die ja auch dem Job dienen - nach der Neuregelung nur noch ab Kilometer 21 abzugsfähig sind? Drei Viertel der Arbeitnehmer, so hat das Fraunhofer Institut festgestellt, wohnen maximal 20 Kilometer vom Arbeitsort entfernt - also innerhalb der steuerlich benachteiligten Zone.

Lösungsideen aus Karlsruhe

Osterloh ließ sogar ein Lösungsmodell anklingen, das die geltende Regelung auf den Kopf stellen würde. Denkbar wäre, Fahrtkosten grundsätzlich als "beruflich veranlasst" anzusehen und damit steuerlich abzugsfähig zu machen. Bei der Höhe des Kilometerbetrags, so die Richterin, könnte man jedoch berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer zumindest teilweise selbst für die Höhe seiner Fahrtkosten verantwortlich ist - weil die Wahl des Wohnorts letztlich seine private Entscheidung ist.

Osterlohs Vorschlag würde darauf hinauslaufen, dass Fahrtkosten wieder ab Kilometer 1 absetzbar wären - dann aber womöglich nur mit 15 oder 20 Cent. Ob diese Stoßrichtung im oftmals zerstrittenen Zweiten Senat eine Mehrheit findet, bleibt abzuwarten. Udo Di Fabio, der argumentationsfreudige Konservative im Senat, gab sogleich zu bedenken, dass der Gesetzgeber mit der weitgehenden Abschaffung der Pendlerpauschale womöglich nicht etwa Ungleichheiten geschaffen, sondern ausgeräumt habe. Denn der Arbeitnehmer, der - anstatt zu pendeln - aus dem bayerischen Wald an seinen Arbeitsort nach München ziehe, könne seine dramatisch gestiegenen Mietkosten im Ballungsraum ja auch nicht von der Steuer absetzen.

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dpa

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