Strafe ohne Schuld? Das wäre ein Unding nach den Grundsätzen der deutschen Verfassung und den Verfahrensgarantien, wie Michael Brenner unterstreicht, der an der Universität Jena deutsches und europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht lehrt. "Eine strafrechtliche oder auch nur strafrechtsähnliche Ahndung eines Delikts, wozu Verkehrsordnungswidrigkeiten zählen, ist ohne Schuld des Täters rechtsstaatswidrig", sagt der Professor. Also wird der Fahrer in Deutschland bei Verkehrssünden haftbar gemacht, nicht der Halter.
Halterhaftung zur Erleichterung grenzüberschreitender Verfolgung
Aber genau diesen ehernen Grundsatz will die EU-Kommission zum Wanken bringen. Wie konnte das geschehen? Nach Auffassung der Brüsseler Eurokraten sind Tempoüberschreitungen, Alkohol am Steuer, Gurtverzicht und Rotlichtfahrten die Hauptursachen für den derzeit noch viel zu hohen Tribut an Straßenverkehrsopfern. Das Ziel, die Zahl der Verkehrstoten in Europa bis zum Ende der Dekade zu halbieren, war nämlich zur Halbzeitbilanz 2006 in ernüchternde Ferne gerückt. Als Mittel gegen die - nach Meinung der Kommission - vier Todsünden am Steuer wurde daraufhin eine Richtlinie zur "Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von Verkehrsverstößen" entworfen.
Getreu der Devise "Gut meinen ist das Gegenteil von gut machen" las sich der Vorschlag aus Brüssel dann so: Ein EU-weites Informationsnetzwerk ermöglicht den Mitgliedsstaaten bei den in Frage kommenden Delikten den gegenseitigen Austausch von Halter- und Fahrzeugdaten. Ist der Halter ermittelt, läuft die Verfolgungs-Maschinerie an. Als so genannter Deliktsbescheid flattert dann ein EU-einheitlicher Vordruck, jedoch in der Landessprache des vermeintlichen Verkehrssünders an dessen Heimatadresse. Von ihm wird auch die Zahlung des Bußgeldes erwartet. Bestreitet der Halter, selbst am Steuer gesessen zu haben, soll er der Behörde die Personalien des tatsächlichen Fahrers mitteilen.
Deutschland läuft Sturm gegen die Einführung der Halterhaftung
Gegen diese drohende Einführung der Halterhaftung durch die Hintertür lief Deutschland im EU-Verkehrsministerrat Sturm und konnte zunächst das Schlimmste verhindern. Trotz massivem Druck seitens der damaligen französischen EU-Ratspräsidentschaft gab es keine Einigung im Ministerrat. Damit ist das Thema noch lange nicht vom Tisch - die EU-Kommission bastelt derzeit an einem neuen Vorstoß. Zweifelhaft ist jedoch, ob eine entsprechende Richtlinie überhaupt in ihren Kompetenzbereich fällt. Denn, so hat ein Gutachten des Juristischen Dienstes des EU-Rates bestätigt, dies sei ein Fall für die laut EU-Vertrag vereinbarte justizielle Zusammenarbeit. Und dafür sind die Mitgliedsstaaten zuständig.
"Die grenzüberschreitende Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ist im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig", räumt Jörg Wagner aus dem Bundesverkehrsministerium ein. Eine nochmalige Initiative unter Federführung der EU-Justizminister müsste den deutschen Bedenken gegen die Halterhaftung Rechnung tragen und auf die Unterstützung bei der Fahrerermittlung abgestellt sein. Insbesondere in Frankreich hat man kein Verständnis für die deutschen Bedenken: Ou est le problème? Die Grande Nation hat die Halterhaftung vor zehn Jahren eingeführt. Und auch dort war sie wegen einer Beschwerde des Parlaments auf dem Prüfstand des französischen Verfassungsrats. Der kam jedoch zu jenem bemerkenswerten Schluss: In unklaren Fällen bestehe die persönliche Schuld des Halters darin, mit seiner Verweigerungshaltung die Wahrheit nicht zu unterstützen.
| Alkohol am Steuer | Promillegrenze | 20 km/h zu schnell | über 50 km/h zu schnell | Rotlichtverstoß | |
|---|---|---|---|---|---|
| Belgien | ab 140 | 0,5 | ab 100 | ab 250 | ab 150 |
| Bosnien-H. | ab 150 | 0,3 | ab 15 | ab 50 | ab 150 |
| Bulgarien | ab 200 | 0,5 | ab 20 | ab 20 | ab 30 |
| Dänemark | bis 1 MV | 0,5 | 70–270 | ab 300 | 135–200 |
| Estland | bis 1.150 | 0,0 | bis 35 | bis 210 | ab 15 |
| Finnland | ab 15 TS | 0,5 | ab 70 | ab 115 | ab 8 TS |
| Frankreich | ab 135 | 0,5 | ab 90 | 1.500 | ab 90 |
| Griechenland | ab 100 | 0,5 | ab 50 | ab 175 | ab 350 |
| Grossbritannien | bis 6.500 | 0,8 | ab 75 | bis 5.600 | ab 120 |
| Irland | ab 1.270 | 0,8 | ab 80 | ab 80 | ab 80 |
| Island | ab 490 | 0,5 | ab 70 | ab 70 | 100 |
| Italien | ab 540 | 0,5 | ab 155 | ab 390 | ab 155 |
| Kroatien | ab 135 | 0,0 | bis 70 | ab 670 | ab 270 |
| Lettland | ab 140 | 0,5 | ab 10 | ab 110 | ab 30 |
| Litauen | ab 290 | 0,4 | ab 10 | ab 290 | ab 110 |
| Luxemburg | ab 145 | 0,5 | ab 50 | ab 145 | 145 |
| Malta | ab 480 | 0,8 | ab 25 | ab 25 | ab 25 |
| Mazedonien | ab 65 | 0,5 | ab 30 | ab 65 | ab 65 |
| Montenegro | ab 60 | 0,5 | ab 20 | ab 30 | ab 20 |
| Niederlande | ab 250 | 0,5 | ab 100 | ab 300 | 150 |
| Norwegen | ab 560 | 0,2 | ab 395 | ab 360 | 590 |
| Österreich | ab 220 | 0,5 | ab 20 | bis 2.180 | ab 70 |
| Polen | ab 145 | 0,2 | ab 10 | ab 80 | ab 50 |
| Portugal | ab 250 | 0,5 | ab 60 | ab 120 | ab 100 |
| Rumänien | ab 125 | 0,0 | ab 85 | ab 125 | ab 55 |
| Schweden | ab 180 | 0,2 | ab 260 | ab 450 | ab 130 |
| Schweiz | ab 380 | 0,5 | ab 110 | ab 600 | 160 |
| Serbien | ab 55 | 0,5 | ab 20 | ab 30 | ab 50 |
| Slowakei | ab 230 | 0,0 | ab 160 | bis 830 | bis 330 |
| Slowenien | ab 180 | 0,5 | ab 50 | ab 300 | 250 |
| Spanien | ab 300 | 0,5 | ab 90 | ab 360 | ab 90 |
| Tschechien | ab 900 | 0,0 | ab 40 | ab 170 | ab 35 |
| Türkei | ab 150 | 0,5 | ab 60 | ab 60 | 60 |
| Ungarn | ab 330 | 0,0 | ab 100 | ab 200 | bis 330 |
| Zypern | bis 1.700 | 0,5 | ab 10 | ab 30 | ab 85 |
| MV = Nettomonatsverdienst, TS = Tagessatz (Strafberechnung nach Monatsverdienst); Angaben ohne Gewähr; Beträge in Euro (gerundet), ähnliche Strafen wie für Alkohol werden in vielen Ländern für Drogen am Steuer verhängt. Außerdem Führerscheinmaßnahmen und in schweren Fällen u. U. auch Freiheitsstrafen. (Stand Februar 2009) |
In einigen Ländern werden Fahrzeughalter bereits haftbar gemacht
Auch in den Niederlanden, Ungarn und Bulgarien wird der Halter grundsätzlich für Verkehrsverstöße haftbar gemacht. Er kann sich aber entlasten, wenn er - wie in Frankreich und Ungarn - den Fahrer nennt oder - wie in den Niederlanden - nachweist, dass das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gestohlen oder gewerblich vermietet war. In Österreich, Großbritannien und Spanien wird der Halter bestraft, wenn er auf Nachfrage der Behörden den Fahrer nicht preisgibt. Ein Zeugnis- und Aussageverweigerungsrecht wie hierzulande gibt es dort in Verkehrssachen nicht. In Italien gilt der Sonderfall, dass trotz Halterhaftung der eigentliche Verkehrssünder genannt werden muss, damit die Punkte zu seinen Lasten eingetragen werden können. Wer trotzdem schweigt, bekommt ein Bußgeld von mindestens 250 Euro.
Auf deutschem Kurs der Fahrerverantwortlichkeit sind dagegen Dänemark, Finnland, Luxemburg, Norwegen, Polen, Schweden, die Schweiz, die Slowakei und Tschechien. In Belgien und Griechenland kann auf den Halter zurückgegriffen werden, wenn der Fahrer nicht zu ermitteln ist. Auf die Unterstützung dieser Länder dürfte Justizministerin Brigitte Zypries zählen können, sollte das Thema grenzüberschreitende Verfolgung von Verkehrsdelikten wieder auf der Tagesordnung stehen.
Bundesjustizministerin nicht zu Abstrichen beim Schuldprinzip bereit
"Eine Halterhaftung im Ordnungswidrigkeitenrecht wird es nicht geben", stellt Zypries unmissverständlich klar. Sinn der Geldbuße sei es gerade, Verhaltensänderungen zu erzielen und dafür zu sorgen, dass der Betroffene sich verkehrskonform verhalte. "Ich weiß, dass dies in manchen EU-Ländern anders gesehen wird, aber ich bin nicht bereit, in der deutschen Rechtsordnung Abstriche beim Schuldprinzip zu machen", so die Ministerin. Sie achte bei Verhandlungen auf europäischer Ebene sehr penibel darauf, dass jeder Mitgliedsstaat seine Regeln beibehalten könne.
Was die Belange der deutschen Autofahrer betrifft, so hat sie bislang dabei ein glückliches Händchen bewiesen. Gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Geldbußen, wie per EU-Rahmenbeschluss 2005 auf den Weg gebracht, sind laut Gesetzentwurf aus dem Hause Zypries tabu, "wenn das fehlende Verschulden des Betroffenen im ausländischen Verfahren nicht berücksichtigt worden ist".




