Teile wie Schweller, Scheinwerfer oder Scheiben müssen eine Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) besitzen. Jede ABG ist nur für bestimmte Modelle gültig, weshalb vor dem Kauf genaue Informationen eingeholt werden sollten, ob die Teile auch für das eigene Auto zugelassen sind. Meistens handelt es sich dabei um Teile, die einzeln gefertigt oder aus dem Ausland importiert wurden. Sie werden von der Technischen Prüforganisation (TÜV, Dekra) auf ihre Verwendbarkeit geprüft und mit einem Prüfzeichen versehen. Dazu zählen auch Anhängekupplungen, Zusatzheizungen, Warndreiecke oder Sicherheitsgurte.
Eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) wird bei einigen Tuningteilen wie etwa zum Kfz-Typ passende Leichtmetallfelgen mitgeliefert. Diese Teile können auf den in der ABE freigegebenen Fahrzeugtyp montiert werden ohne danach durch einen anerkannten Sachverständigen begutachtet werden zu müssen. Allerdings müssen die ABE-Papiere stets mitgeführt werden.
Wer eine ABE oder ABG für einen Tuningartikel besitzt, muss in der Regel nicht mehr zum Prüfingenieur. Jedoch bestätigen auch hier Ausnahmen die Regel: So kann es sein, dass trotz ABE eine Abnahme nach § 19(2) oder §19(3) StVZO gefordert wird. Dies lässt sich einfach aus den mitgelieferten Unterlagen entnehmen. Ein solcher Fall tritt ein, wenn durch den Anbau Bedenken hinsichtlich der Verkehrstauglichkeit oder der Verkehrssicherheit bestehen (beispielsweise bei einer Felge mit anderer Einpresstiefe trotz Serienbereifung).
Sollten verschiedene Tuningteile miteinander kombiniert werden, so kann es ebenfalls zu einer Abnahmepflicht kommen, auch wenn für beide (Einzel-)Teile eine ABE vorliegt. Ein Beispiel hierfür wäre die Kombination aus neuen Rädern und einem Sportlenkrad. Zwar sind beide Teile für sich genommen unbedenklich, aber im Verbund können sie Probleme bereiten, weil sich die Lenkkräfte verändern.


