Urteil: Haftung für Dienstwagen

Wenn ein Polizist trotz Ölverlusts mit seinem Dienstwagen weiterfährt, muss er die Reparatur des Motors aus eigener Tasche bezahlen. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis hervor.

Nach Auffassung des Gerichts handelt der Beamte in diesem Fall grob fahrlässig, so dass der Dienstherr von ihm Schadenersatz verlangen kann (Az.: 2 K 225/06).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Polizisten ab, der auf einem Betonsockel die Ölwanne seines Dienstwagens beschädigt hatte. Obwohl er den dadurch bedingten Ölverlust bemerkt hatte, fuhr er weiter. Nach etwa drei Kilometern blieb das Fahrzeug wegen Motorschadens liegen. Das Saarland verlangte von ihm für den Einbau eines Austauschmotors Schadenersatz in Höhe von fast 3.000 Euro.

Das Verwaltungsgericht sah die Forderung als berechtigt an. Der Kläger schulde dem Land einen sorgsamen und pfleglichen Umgang mit dem Dienstwagen. Diese Pflicht habe er grob fahrlässig verletzt. Denn jedem Autofahrer sei klar, dass er bei erheblichem Ölverlust nicht einfach weiterfahren dürfe. Es habe auch weder eine Stresssituation noch einen dringenden polizeilichen Einsatz gegeben.

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dpa

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