Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hervor, auf das die Fachzeitschrift "NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht" hinweist (Az.: 1 U 231/07).
Bis zu 12 Monate sind hinnehmbar
Denn in einem solchen Fall sei das Fahrzeug mit einem Mangel behaftet, mit dem der Kunde nicht
rechnen musste. Eine Ausnahme gelte nur, wenn der Verkäufer den Kunden auf die Zeitspanne ausdrücklich aufmerksam gemacht hat.
Das Gericht gab der Klage eines Autokäufers statt. Er hatte im Juni 2006 einen Gebrauchtwagen gekauft, bei dem als Datum der Erstzulassung April 2006 angegeben war. Als der Kläger später
feststellte, dass der Wagen schon 2003 gebaut worden war, wollte er vom Vertrag zurücktreten. Das OLG gab ihm Recht. Denn auch bei einem "jungen" Gebrauchtwagen müsse der Käufer keine Abweichung zwischen Herstellung und Zulassung von mehr als zwölf Monaten hinnehmen.
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