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Urteil

Mitschuld bei Unfall durch Wendemanöver

Wenn ein Autofahrer ein riskantes Wendemanöver im dichten Stadtverkehr macht, trifft ihn bei einem Unfall stets ein Mitverschulden. Das geht aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken hervor (Az.: 4 U 193/07).

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Urteil
Foto: Archiv

Nach dem Richterspruch gilt dies auch dann, wenn das Wendemanöver als solches an der Stelle nicht verboten war. Das Gericht sprach mit seinem Urteil einem Fahrzeughalter nur die Hälfte des entstandenen Unfallschadens als Schadenersatz zu. Der Kläger hatte mit seinem Wagen vor einer roten Ampel gehalten. Er wollte beim Anfahren sofort nach links abbiegen, um in entgegengesetzter Richtung weiterzufahren ("kurzes Wenden"). Nach dem Umspringen der Ampel auf grün fuhr ein anderer Autofahrer auf den Wagen des Klägers auf, da dieser nur sehr langsam in die Kreuzung einfuhr. Der Kläger war der Meinung, er habe Anspruch auf den vollen Schadenersatz, da sein Unfallgegner den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe.

Das OLG winkte jedoch ab. Es komme nicht darauf an, dass das Wendemanöver des Klägers an dieser Stelle nicht verboten gewesen sei. Maßgeblich sei allein, dass es sich um einen ungewöhnlichen Vorgang gehandelt habe. Der Autofahrer hätte daher dem nachfolgenden Verkehr deutlich ankündigen müssen, dass er nicht zügig in die Kreuzung einfahren, sondern sofort wenden wolle. Im konkreten Fall muss der Kläger nach dem Urteil 50 Prozent seines Schadens selbst tragen.

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Autor: dpa
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