Urteil: Wertloses Schuldanerkenntnis

Die Aussage "Ich bin schuld und meine Versicherung wird das übernehmen" direkt nach einem Autounfall verpflichtet zu nichts. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) in einem am Mittwoch (23.7.) veröffentlichten Urteil entschieden.

Eine solche Aussage spiele allenfalls bei der Beweiskette eine Rolle als Indiz (Urteil des 1. Zivilsenats vom 16. Juni 2008, Aktenzeichen I-1 U 246/07). Der Satz sei jedoch kein bindendes Schuldanerkenntnis, das automatisch die Haftung hinter sich ziehe. Unmittelbar nach dem Unfall wolle ein darin verwickelter Fahrer häufig "unüberlegt die Gegenseite beruhigen". Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Richter hatten über eine Klage gegen einen 77-jährigen Autofahrer und dessen Versicherung zu entscheiden. Der ältere Herr hatte auf einer Kreuzung gebremst, weil er irrtümlich gemeint hatte, ein Hindernis versperre den Weg. Dadurch hatte er eine Kollision ausgelöst. Unmittelbar nach dem Unfall hatte der Beklagte sich auf einem Notizzettel als "Verursacher" bezeichnet. Mündlich hatte er erklärt, "er erkenne die Schuld an" und "seine Versicherung werde den Schaden des Klägers sofort ausgleichen", berichtete das OLG. Die Versicherung des 77-Jährigen wollte nicht zahlen, denn der andere Autofahrer hatte den Sicherheitsabstand nicht eingehalten.

Nach Überzeugung des Senats war der Beklagte "nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung seiner Haftpflichtversicherung einen möglichen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen", schilderte ein Sprecher. Für die Gegenseite sei erkennbar, dass ein Unfallbeteiligter an Ort und Stelle in der Regel "weder die Zeit noch die Möglichkeit habe, die Frage seiner Mitschuld abschließend zu beurteilen".

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dpa

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