Verkehrs-Urteil: Autobahn-Schnellfahrer haften nicht zwingend

Auch wer schneller als 130 km/h fährt ist bei einem Unfall nicht zwingend haftbar.

Eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn begründet allein noch kein Mitverschulden bei einem Unfall. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Autobahn wenig befahren und der Streckenabschnitt gut einsehbar war.

Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Jena (Az.: 5 U 797/08) hervor, über das die Fachzeitschrift "NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht" berichtet. Die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnabschnitten ohne Tempolimit sind in Deutschland 130 km/h.

Nicht eingehaltene Richtgeschwindikgeit ist kein Verkehrsverstoß

In dem Fall war die Klägerin mit ihrem Wagen auf eine Autobahn aufgefahren. Trotz geringer Geschwindigkeit wechselte sie kurze Zeit später auf die Überholspur. Ein auf der linken Spur mit etwa 170 km/h herankommender Autofahrer konnte nicht mehr bremsen
und kollidierte mit dem Wagen der Frau. Sie war der Ansicht, wegen des hohen Tempos treffe den Auffahrenden die Schuld an dem Unfall.

Die Oberlandesrichter sahen die Sache allerdings anders: Die Klägerin habe durch ihr Verhalten den herannahenden Verkehr gefährdet - daher hafte sie allein. Allein wegen der nicht eingehaltenen Richtgeschwindigkeit habe der Mann keinen Verkehrsverstoß begangen.

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dpa/uba

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