Die Kfz-Steuerermäßigung von 150 Euro für besonders schadstoffarme Dieselautos mit der Euronorm 6 wird in wenigen Wochen vorübergehend ausgesetzt. Sie gilt erst wieder für solche Euro-6-Diesel, die im Zeitraum 1. Januar 2011 bis Ende 2013 neu zugelassen werden.
Der Bundesrat brachte am Freitag (7.5.) eine entsprechende Gesetzesänderung des Bundes auf den Weg, die außerdem Rechtsvereinheitlichungen als Folge des Übergangs der Kfz-Steuer von den Ländern auf den Bund vorsehen.
Steuerbonus für rund 1.000 Euro-6-Diesel
Die jetzt beschlossene Einschränkung für Diesel-Fahrzeuge geht auf Interventionen des ehemaligen EU-Kommissars Günther Verheugen zurück. So hatte noch die schwarz-rote Koalition den von 2011 an befristeten Steuervorteil auch auf solche Dieselfahrzeuge der Euronorm 6 ausgedehnt, die seit der Kfz-Steuerreform 1. Juli 2009 angeschafft wurden. Tatsächlich fällig werden sollte dieser Bonus aber nicht vor 2011. Mit dieser Regelung war die Kommission nicht einverstanden.
Die inzwischen geschätzten mehr als 1.000 Besitzer eines Autos mit Euro-6-Norm sollen aber diesen Bonus aus Gründen des Vertrauensschutzes noch einlösen können. Diese Sonderregelung endet mit der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt, womit in wenigen Wochen zu rechnen ist. Wer den Zeitpunkt verpasst, bekommt die Vergünstigung erst wieder für Neuzulassungen ab 2011.
Mit der Vorzugsregelung wollte die alte Regierung Anreize und Tempo für neue umweltfreundliche Fahrzeuge erhöhen. Der offizielle Zeitraum für die Förderung bleibt 2011 bis 2013. Mit dem Wechsel von Euro 5 auf 6 werden vor allem schädliche Stickoxide zurückgedrängt.
Kfz-Steuerhoheit liegt jetzt beim Bund
Im Juli 2009 war die Kfz-Steuer nicht nur bei den Einnahmen von jährlich bisher rund 9 Milliarden Euro auf den Bund übergegangen, sondern auch hoheitlich. Dieser bedient sich für 170 Millionen Euro vorläufig zwar noch bis zum 30. Juni 2014 der Arbeit der Landesfinanzbehörden (Organleihe), vereinheitlicht jedoch nach und nach unterschiedliche landesrechtliche Regelungen. Dazu gehört in dem Gesetz auch die einheitliche Ermittlung von Kfz-Steuerrückständen bei Autozulassungen. Die bereits praktizierte Regelung lautet: Wer alte Kfz-Steuerpflichten nicht eingelöst hat, bekommt keine Neuzulassung.