Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein Schlupfloch für Verkehrssünder in Europa gestopft. Die obersten EU-Richter entschieden am Donnerstag (20.11.) gegen einen Autofahrer aus Deutschland, der noch vor dem Entzug seines deutschen Führerscheins eine tschechische Fahrerlaubnis erworben hatte.
Die deutschen Behörden bräuchten den tschechischen Führerschein des Autofahrers nicht anzuerkennen, urteilte der EuGH.
Der Mann aus dem Raum Siegen war der Polizei im September 2004 bei einer Fahrt unter Drogeneinfluss aufgefallen. Während sein Verfahren um ein Fahrverbot lief, legte er eine Fahrprüfung in Tschechien ab und erwarb dort einen neuen Führerschein.
Nach früheren EuGH-Urteilen muss ein EU-Staat zwar Fahrerlaubnisse aus anderen Mitgliedstaaten anerkennen. Das gilt aber nicht, wenn sie während der Sperrfrist nach einem Führerscheinentzug im Heimatland erworben wurden. Mit ihrem jüngsten Urteil weiteten die Richter in Luxemburg dies auch auf Führerscheine aus, die anderswo während eines laufenden Verfahrens erworben wurden. (Rechtssache C-1/07)