Das entspricht einem Anstieg von fast 80 Prozent – allein innerhalb eines Jahres kamen etwa 8.000 Fahrzeuge hinzu.
Trotz ihrer auf 45 km/h begrenzten Höchstgeschwindigkeit verursachen Micro-Cars jedoch ähnlich häufig Schäden wie Pkw. Die Versicherer registrierten 2025 rund 2.300 Kfz-Haftpflichtschäden. Das entspricht 50 Fällen je 1.000 versicherte Fahrzeuge. Doch was sind Micro-Cars eigentlich, wer darf sie fahren und warum unterscheiden sie sich beim Insassenschutz deutlich von normalen Autos?
Micro-Cars sehen aus wie Autos, sind rechtlich aber keine Pkw
Micro-Cars haben meist eine geschlossene Karosserie, vier Räder und zwei Sitzplätze. Die auch als Mopedautos oder 45-km/h-Autos bezeichneten Fahrzeuge erinnern damit an besonders kleine Stadtwagen. Rechtlich gehören sie jedoch nicht zu den Pkw, sondern in der Regel zur europäischen Fahrzeugklasse L6e. Die typischen geschlossenen Modelle fallen in die Unterklasse L6e-B für leichte Vierradmobile.
Für diese Fahrzeugklasse gelten feste Grenzen bei Gewicht, Leistung und Geschwindigkeit. Bei Modellen mit Verbrennungsmotor ist zusätzlich der Hubraum begrenzt. Bei Elektrofahrzeugen wird die Antriebsbatterie bei der für die Einstufung maßgeblichen Gewichtsberechnung nicht berücksichtigt.
Bekannte Modelle sind der Citroën Ami und der Opel Rocks. Daneben bieten Hersteller wie Aixam und Ligier zahlreiche Fahrzeuge dieser Klasse an.
Schon 15-Jährige dürfen Micro-Cars fahren
Für ein Micro-Car der Klasse L6e ist kein Pkw-Führerschein notwendig. In Deutschland reicht die Fahrerlaubnisklasse AM, die bereits mit 15 Jahren erworben werden kann. Sie berechtigt neben dem Fahren bestimmter Mopeds und Motorroller auch zum Führen leichter vierrädriger Kraftfahrzeuge.
Bis zum 16. Geburtstag darf die mit 15 Jahren erworbene Fahrerlaubnis allerdings nur innerhalb Deutschlands genutzt werden. Wer bereits einen Pkw-Führerschein der Klasse B besitzt, benötigt keine zusätzliche Fahrerlaubnis, da AM darin enthalten ist. Auch bei der Zulassung gibt es Unterschiede zum Pkw. Micro-Cars benötigen eine Kfz-Haftpflichtversicherung, aber kein normales Pkw-Kennzeichen. Stattdessen führen sie ein Versicherungskennzeichen.
Beim Insassenschutz gelten andere Anforderungen
Die rechtliche Einstufung hat Folgen für die Sicherheitsausstattung. Airbags, ein elektronisches Stabilitätsprogramm und Fahrerassistenzsysteme wie automatische Notbremsassistenten sind bei Micro-Cars nicht generell vorgeschrieben. Hinzu kommt die deutlich leichtere Fahrzeugstruktur.
"Die Fahrzeugstruktur eines Micro-Cars ist nicht mit der eines Kleinwagens vergleichbar", sagt Kirstin Zeidler, Leiterin der Unfallforschung der Versicherer. Bei einem Zusammenstoß seien die Insassen deshalb einem deutlich höheren Risiko schwerer oder tödlicher Verletzungen ausgesetzt als in einem Pkw. Der GDV sieht insbesondere die europäische Gewichtsgrenze von 425 Kilogramm als Hindernis für zusätzliche Sicherheitstechnik. Der Verband fordert deshalb mehr Spielraum beim zulässigen Fahrzeuggewicht sowie verbindliche Sicherheitsanforderungen, die sich stärker an denen von Pkw orientieren.
So verweist der Verband dabei auf junge Fahrer. "Micro-Cars dürfen für ihre Insassen nicht zur Sicherheitsfalle werden", sagt die stellvertretende GDV-Hauptgeschäftsführerin Anja Käfer-Rohrbach. Dies gelte insbesondere für Jugendliche, die noch wenig Erfahrung im Straßenverkehr hätten.





