Entscheidend ist, ob ein Autofahrer durch Gewalt oder deren Androhung zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wird. In Deutschland ist das in § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Die Bandbreite reicht von dichtem Auffahren und Lichthupe bis hin zum absichtlichen Zuparken oder Ausbremsen.
Wann Nötigung beginnt
Nötigung liegt nach deutschem Recht vor, wenn jemand eine andere Person "rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel" zu einem bestimmten Verhalten nötigt (§ 240 StGB). Im Straßenverkehr kann das beispielsweise durch aggressives Drängeln, dauerhaftes dichtes Auffahren oder Ausbremsen geschehen. Laut § 240 Abs. 1 StGB drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahren.
Die Grenze zwischen bloßer Ordnungswidrigkeit und strafbarer Nötigung ist fließend. Entscheidend sind Intensität, Dauer und die subjektive Absicht des Fahrers. Kurzzeitiges Auffahren oder ein einmaliges Aufblenden reicht in der Regel nicht aus, um den Tatbestand zu erfüllen. Anders sieht es aus, wenn der Hintermann über längere Zeit mit minimalem Abstand und wiederholter Lichthupe drängt – dann kann laut Rechtsprechung eine strafbare Nötigung vorliegen.
Drängeln und dichtes Auffahren
Das dichte Auffahren ohne ausreichenden Sicherheitsabstand ist ein häufiger Anlass für Ermittlungen. Der Bußgeldkatalog sieht je nach Geschwindigkeit und Abstand Sanktionen zwischen 75 Euro und 400 Euro vor. Dazu kommen bis zu zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten.
Ab einem Abstand von weniger als drei Zehnteln des halben Tachowerts (bei 130 km/h also weniger als 19,5 Meter) gilt das Verhalten bereits als grob verkehrswidrig. Wird dieses Verhalten über längere Strecken und mit Druck ausgeübt, kann der Tatbestand der Nötigung erfüllt sein. Das Oberlandesgericht Stuttgart wertete etwa anhaltendes Drängeln mit weniger als einem Meter Abstand als strafbare Nötigung, weil der Vorausfahrende "aus Angst genötigt war, schneller zu fahren". In solchen Fällen drohen Geldstrafen in Tagessätzen und Fahrverbote, in Extremfällen sogar Haft.
Lichthupe und Hupe als Druckmittel
Die Lichthupe darf außerhalb geschlossener Ortschaften zur Ankündigung eines Überholvorgangs verwendet werden, jedoch nicht, um andere zu bedrängen. Dauerhaftes oder aggressives Aufblenden kann als Ordnungswidrigkeit mit fünf bis zehn Euro geahndet werden. Wird die Lichthupe aber in Kombination mit dichtem Auffahren oder Drängeln eingesetzt, kann daraus ebenfalls Nötigung werden.
Auch unzulässiges Hupen fällt unter dieselbe Regelung. Ein Fahrer, der andere durch dauerhaftes Hupen oder Blinken einschüchtert, riskiert eine Anzeige wegen Nötigung, wenn der Betroffene dadurch sein Verhalten aus Angst ändert. Laut Rechtsprechung gilt: Erst das Zusammenspiel von Nähe, Dauer und Einschüchterung macht aus unhöflichem Verhalten eine Straftat.
Ausbremsen und Überhol-Blockieren
Das absichtliche Ausbremsen eines anderen Fahrzeugs zählt zu den gefährlichsten Formen der Nötigung im Straßenverkehr. Hierbei wird das eigene Fahrzeug gezielt eingesetzt, um den Hintermann zum Bremsen zu zwingen. In der Rechtsprechung wird das als Gewaltanwendung verstanden. Wer derart handelt, riskiert Geld- oder Freiheitsstrafen, Punkte in Flensburg und ein längeres Fahrverbot.
Auch das mutwillige Blockieren der Überholspur kann als Nötigung gelten – insbesondere, wenn der Fahrer trotz freier rechter Spur nicht einschert, um einen Hintermann zu maßregeln. In einem Fall verurteilte das Amtsgericht München einen Fahrer, der nach einem Überholvorgang abrupt abbremste, zu 50 Tagessätzen und einem einmonatigen Fahrverbot.
Zuparken und Blockieren
Darüber hinaus können auch stehende Fahrzeuge zum Mittel der Nötigung werden. Wer absichtlich ein anderes Fahrzeug blockiert, um den Fahrer an der Weiterfahrt zu hindern, handelt rechtswidrig. Nach § 12 StVO ist das Parken vor Einfahrten, auf schmalen Straßen gegenüber von Einfahrten oder auf Rettungswegen verboten. Die Bußgelder liegen je nach Verstoß zwischen 35 Euro und 100 Euro, bei Behinderung von Rettungsfahrzeugen zusätzlich mit einem Punkt in Flensburg.
Juristisch wird das absichtliche Zuparken als Nötigung gewertet, wenn es bewusst geschieht, um jemanden am Wegfahren zu hindern. In einem Fall musste ein Mann in Dresden eine Geldauflage zahlen, nachdem er einen Falschparker absichtlich eingeschlossen hatte. Gerichte sehen in solchen Fällen eine "verwerfliche Eigenmacht". Fehlt jedoch der Vorsatz – etwa weil jemand versehentlich zu dicht parkt –, bleibt es bei einer Ordnungswidrigkeit.
Androhung von Gewalt
Auch verbale Drohungen oder Droh-Gesten können im Straßenverkehr den Tatbestand der Nötigung erfüllen, wenn sie geeignet sind, eine andere Person einzuschüchtern oder zum Handeln zu zwingen. Entscheidend ist, ob der Betroffene die Drohung ernst nimmt und sich dadurch in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt fühlt. Drohgebärden wie das Heben der Faust, das aggressive Zufahren auf eine andere Person oder das Aussteigen mit erkennbarer Einschüchterungsabsicht werden von Gerichten als Nötigung gewertet, sofern die Handlung gezielt auf Zwang ausgerichtet ist.
In der Praxis genügt bereits die glaubhafte Ankündigung körperlicher Gewalt, um den Straftatbestand zu erfüllen. Wird ein Autofahrer nach einem Streit auf offener Straße körperlich bedroht oder durch Gesten zum Wegfahren gedrängt, ist der Tatbestand der Nötigung oder in schwereren Fällen der Bedrohung (§ 241 StGB) erfüllt. Die Strafandrohung reicht auch hier bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Protestaktionen und Sitzblockaden
Blockaden und Protestaktionen auf Straßen werden regelmäßig strafrechtlich geprüft, weil sie die Bewegungsfreiheit anderer Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen. Wer eine Fahrbahn absichtlich blockiert, um auf ein politisches Anliegen aufmerksam zu machen oder andere am Weiterfahren zu hindern, kann sich nach § 240 StGB wegen Nötigung strafbar machen. Dabei kommt es entscheidend auf die Art der Einwirkung an.
Nach der Rechtsprechung liegt Gewalt im Sinne des Strafgesetzbuches nicht nur bei körperlicher Einwirkung vor, sondern auch dann, wenn ein physisches Hindernis errichtet wird, das andere faktisch zum Anhalten zwingt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 10. Januar 1995 (Az. 1 BvR 718/89) entschieden, dass Sitzblockaden grundsätzlich als Gewalt anzusehen sind, weil sie "eine physische Sperre für den Fahrzeugverkehr" darstellen. Allerdings kann eine solche Handlung unter bestimmten Umständen durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gedeckt sein. Ob eine Strafbarkeit entfällt, hängt stets vom Einzelfall ab – insbesondere davon, ob die Blockade friedlich und angekündigt erfolgt ist oder ob sie gezielt zur Beeinträchtigung Dritter diente.
In der Praxis werden spontane Straßenblockaden, die keine angemeldete Versammlung darstellen, meist als Nötigung gewertet. Besonders dann, wenn Autofahrer oder Rettungsfahrzeuge an der Weiterfahrt gehindert werden, drohen strafrechtliche Konsequenzen. Die Strafen reichen von Geldstrafen in Tagessätzen bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren.
Fußgänger als Platzhalter
Auch Fußgänger, die einen Parkplatz blockieren, begehen keine Bagatelle. Wer sich absichtlich auf eine freie Parklücke stellt, um diese für ein bestimmtes Fahrzeug zu reservieren, verstößt gegen § 1 StVO (gegenseitige Rücksichtnahme). Wird ein Autofahrer durch solches Verhalten an der Weiterfahrt gehindert, kann dies ebenfalls als Nötigung gewertet werden. Die Polizei kann in solchen Fällen einschreiten, etwa durch Platzverweis oder Anzeige wegen Nötigung.
Motorrad- und Kolonnenverhalten
Auch Gruppenkonstellationen im Straßenverkehr können den Tatbestand der Nötigung erfüllen, wenn durch gemeinsames Handeln anderer Verkehr gezielt behindert oder eingeschüchtert wird. Typisch sind Fälle, in denen mehrere Motorradfahrer einen Pkw "einkesseln", indem sie sich seitlich und hinter dem Fahrzeug positionieren, um es am Überholen zu hindern oder zu verlangsamen. Wird dabei der Eindruck erweckt, der Fahrer könne weder ausweichen noch gefahrlos anhalten, kann eine strafbare Nötigung vorliegen.
Das Landgericht Saarbrücken beurteilte in einem Fall (Az. 2 Ns 1/12) das koordinierte Abschneiden eines Pkw durch mehrere Motorradfahrer als Nötigung. Das Gericht sah darin eine "gemeinschaftlich ausgeübte Gewalt", weil das Opfer gezwungen wurde, stark zu bremsen und seine Fahrweise den Motorrädern anzupassen. Entscheidend war hier nicht nur die objektive Gefährdung, sondern auch der psychische Zwang, der durch die kollektive Fahrweise ausgeübt wurde.
Auch Konvois oder sogenannte "Cruiser-Kolonnen", die durch dichtes Auffahren oder gezieltes Blockieren von Fahrstreifen andere am Überholen hindern, erfüllen diesen Tatbestand, wenn sie absichtlich handeln. Zulässig bleibt dagegen das Fahren in geordneter Kolonne mit ausreichendem Abstand und ohne Behinderungsabsicht, etwa bei Vereins- oder Gedenkfahrten. Sobald die Gruppendynamik jedoch zu einer gezielten Einschränkung anderer führt, drohen strafrechtliche Ermittlungen wegen Nötigung und Gefährdung des Straßenverkehrs.
Typische Rechtsfolgen
Wird Nötigung im Straßenverkehr nachgewiesen, drohen erhebliche Konsequenzen. Neben einer Geldstrafe in Tagessätzen können Gerichte ein Fahrverbot oder den Entzug der Fahrerlaubnis anordnen. Bei wiederholten oder besonders gefährlichen Fällen sind auch Bewährungs- oder Freiheitsstrafen möglich. Ordnungswidrigkeiten wie dichtes Auffahren oder unzulässiges Hupen werden dagegen über den Bußgeldkatalog geahndet und führen je nach Schweregrad zu Punkten oder Fahrverboten.





