Irrtümer und Mythen: 11 Regeln, die Fahrradfahrer kennen sollten

Irrtümer im Radverkehr
Elf Regeln, die Fahrradfahrer kennen sollten

ArtikeldatumVeröffentlicht am 27.09.2025
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Radfahrer-Ampel
Foto: Tina Terras & Michael Walter und Alma Hasanovic via Getty Images

Wir haben hier elf überraschendsten Irrtümer aufgeführt, die Radfahrer – und natürlich auch die Autofahrer wissen sollten.

1. Radweg nutzen – Pflicht oder freiwillig?

Irrtum: Radfahrer müssen grundsätzlich immer den Radweg benutzen.
Richtig ist: Eine Benutzungspflicht besteht nur, wenn der Weg mit dem blauen Radwegschild markiert ist. Ohne dieses Zeichen dürfen Radfahrende auf der Fahrbahn fahren. Ein schlechter Belag erlaubt nicht den Wechsel auf den Gehweg; Hindernisse wie Baustellen oder Falschparker rechtfertigen hingegen das Ausweichen auf die Straße.

2. Nebeneinander fahren – verboten?

Irrtum: Zwei Radfahrer dürfen nie nebeneinander fahren.
Richtig ist: Nebeneinanderfahren ist erlaubt, solange der Verkehr nicht behindert wird. In Fahrradstraßen oder bei geschlossenen Verbänden ab 16 Personen dürfen Radfahrende generell nebeneinander fahren. Wird der Verkehr behindert, droht ein Verwarngeld.

3. "Radfahrer absteigen"-Schild

Irrtum: Das Schild verpflichtet zum Absteigen und Schieben.
Richtig ist: Das Schild ist kein offizielles Verkehrszeichen, sondern lediglich eine Empfehlung, meist an Baustellen. Radfahrende dürfen vorsichtig weiterfahren, sollten aber bedenken, dass im Falle eines Unfalls eine Mitschuld angenommen werden kann.

4. Vorrang am Zebrastreifen

Irrtum: Radfahrer haben am Zebrastreifen Vorrang.
Richtig ist: Vorrang haben ausschließlich Fußgänger. Radfahrer müssen anhalten. Wer Vorrang haben möchte, muss absteigen und schieben. Nur bei zusätzlichem Schild "Radfahrer frei" dürfen Radfahrende den Gehweg nutzen.

5. Handy und Kopfhörer auf dem Rad

Irrtum: Telefonieren oder Musikhören ist wie im Auto erlaubt.
Richtig ist: Telefonieren mit dem Handy in der Hand ist verboten (55 Euro Bußgeld). Musikhören mit Kopfhörern ist erlaubt, solange Umgebungsgeräusche wie Klingeln oder Hupen wahrgenommen werden können. Bei zu hoher Lautstärke drohen Verwarnungen.

6. Alkohol am Lenker

Irrtum: Für Radfahrer gelten dieselben Promillegrenzen wie für Autofahrer.
Richtig ist: Schon ab 0,3 Promille und auffälliger Fahrweise drohen Strafen. Ab 1,6 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor – eine Straftat mit Führerscheinentzug. Damit gelten für Radfahrende strengere Maßstäbe als für Autofahrer.

7. Einbahnstraßen

Irrtum: Radfahrer dürfen Einbahnstraßen in beide Richtungen nutzen.
Richtig ist: Das ist nur mit dem Zusatzschild "Radfahrer frei" erlaubt. Ohne diese Freigabe drohen Verwarnungen. Schieben ist dagegen erlaubt.

8. Fahrraddemos und geschlossene Verbände

Irrtum: Bei Demos darf jeder Radfahrer rote Ampeln ignorieren.
Richtig ist: Nur geschlossene Verbände mit mindestens 16 Personen gelten als ein Fahrzeug. Hat der erste Teil des Verbandes bei Grün die Kreuzung befahren, dürfen die Nachfolgenden auch bei Rot passieren. Einzelne Radfahrer müssen die Ampeln beachten.

9. Radfahren auf Gehwegen

Irrtum: Wenn kein Radweg vorhanden ist, darf man den Gehweg nutzen.
Richtig ist: Gehwege sind ausschließlich für Fußgänger vorgesehen. Radfahren ist dort nur erlaubt, wenn ein Zusatzschild "Radfahrer frei" vorhanden ist. Dann gilt Schrittgeschwindigkeit. Erwachsene dürfen Kinder unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten, ältere Kinder und weitere Erwachsene müssen auf der Fahrbahn fahren.

10. Mit Hund an der Leine radeln

Irrtum: Das Führen eines Hundes vom Fahrrad aus ist verboten.
Richtig ist: § 28 Abs. 1 StVO verbietet das Führen von Tieren durch Kraftfahrzeuge, erlaubt es aber ausdrücklich vom Fahrrad aus – allerdings nur für Hunde. Sie müssen rechts neben dem Rad laufen, gut trainiert sein und sicher geführt werden. Leinenpflichten der Kommunen gelten zusätzlich. Andere Tiere dürfen nicht vom Fahrrad aus geführt werden.

11. Kuriositäten von freihändig bis Pedelec

Freihändig fahren: Verboten, mindestens eine Hand muss am Lenker bleiben (5 Euro Verwarnung).

Handzeichen: Richtungswechsel müssen rechtzeitig angezeigt werden.

Beleuchtungspflicht: Fahrräder müssen vorschriftsmäßig mit Licht und Reflektoren ausgestattet sein.

Mitnahme von Personen: Nur Kinder bis sieben Jahre auf einem geeigneten Sitz oder Anhänger.

S-Pedelecs: Speed-Pedelecs (bis 45 km/h) gelten als Kleinkrafträder mit Versicherungs- und Helmpflicht. Sie dürfen keine Radwege benutzen.

Fazit