Besitzstörung in Österreich: Neues Gesetz beendet Autofahrer-Abzocke

Besitzstörung in Österreich
Neues Gesetz beendet Autofahrer-Abzocke

ArtikeldatumZuletzt aktualisiert am 06.01.2026
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Besitzstörung Österreich
Foto: Imago

Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein neues Gesetz, das überzogene Kosten in Besitzstörungsverfahren beendet und klare Regeln für Bagatellfälle schafft. Besonders Touristen und Ortsfremde sollen davon profitieren.

In der Vergangenheit reichten oft wenige Minuten auf fremdem Gelände, um eine Besitzstörungsklage auszulösen. Viele Betroffene erhielten anschließend Anwaltsschreiben mit Zahlungsforderungen zwischen 300 und 800 Euro. Grund war eine bisherige Tarifordnung, die solche Forderungen zuließ und von Kanzleien gezielt genutzt wurde. Das neue Gesetz nimmt diesem Vorgehen nun die Grundlage.

Klare Entlastung für Autofahrer

Die Reform schützt alle Fahrer, die unbeabsichtigt in fremdes Eigentum geraten – etwa beim Wenden in einer Einfahrt, beim kurzen Anhalten auf einem Hof oder beim Absetzen von Mitfahrern. Solche kurzzeitigen Handlungen gelten künftig nicht mehr als Besitzstörung, solange keine Behinderung oder ein Schaden entsteht. Damit reagiert die Regierung auf zahlreiche Beschwerden, bei denen unklare Eigentumsverhältnisse oder schlecht gekennzeichnete Flächen zu hohen Forderungen geführt hatten.

Auch Gewerbetreibende profitieren. Lieferfahrer oder Handwerker, die kurzzeitig auf Privatgrund halten, können sich künftig auf die neue Bagatellregelung berufen. Echte Besitzverletzungen – etwa durch Beschädigungen oder längere Blockaden – bleiben dagegen weiterhin einklagbar.

Deutlich geringere Kosten

Die Kosten für Besitzstörungsverfahren werden künftig gesetzlich begrenzt. Bisher richteten sich Anwaltsgebühren und Gerichtskosten nach allgemeinen Streitwerten. Dadurch konnten Kanzleien Summen von mehreren hundert Euro ansetzen, selbst wenn es nur um eine minimale Besitzverletzung ging.

Ab 2026 gilt eine Sonderbemessungsgrundlage speziell für Fälle mit Kraftfahrzeugen. Danach darf der anwaltliche Tarif höchstens 107,76 Euro betragen. Wenn ein Verfahren bereits in der ersten Gerichtsverhandlung abgeschlossen wird, fällt zusätzlich eine Gerichtsgebühr von 70 Euro an. Zieht die Klägerseite ihre Klage noch vor Zustellung zurück, reduziert sich diese Gebühr auf 35 Euro.

Der Streitwert, also die Berechnungsbasis für die anwaltliche Vergütung, wird unter bestimmten Voraussetzungen mit 40 Euro festgelegt. Das ist ein Bruchteil der bisherigen Bemessung. Zum Vergleich: In vielen Fällen wurden früher Werte von 500 bis 1.000 Euro angesetzt, wodurch sich entsprechend hohe Gebühren ergaben. Mit der neuen Regelung verlieren solche Verfahren ihren finanziellen Anreiz. Ziel ist, sie nur noch dort einzusetzen, wo tatsächlich eine Besitzverletzung vorliegt.

Klagen bis zum Obersten Gerichtshof

Erstmals können Besitzstörungssachen künftig bis zum Obersten Gerichtshof gebracht werden. Diese Möglichkeit gilt für fünf Jahre und soll eine einheitlichere Rechtsprechung fördern. Nach Ablauf dieser Frist soll geprüft werden, ob die Reform dauerhaft fortgeführt wird.

Damit entsteht für Autofahrer, Grundstückseigentümer und Gerichte ein klarer Rahmen. Verfahren werden günstiger, transparenter und rechtlich besser einzuordnen. Das Risiko, nach einem kurzen Halt auf Privatgrund hohe Kosten tragen zu müssen, entfällt.

Fazit