Auf den Gewässern in Deutschand gilt die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) und die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO). Beide setzen eine feste Alkoholgrenze von 0,5 Promille beziehungsweise 0,25 mg/l Atemalkohol und bestimmen zusätzlich einen maximalen THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml. Wer darüber liegt, darf kein Fahrzeug führen und keine sicherheitsrelevante Tätigkeit an Bord ausüben.
Die Polizei ahndet Verstöße als Ordnungswidrigkeit. Auf See reicht der Bußgeldrahmen in der Regel von 750 bis 2.500 Euro. Binnen werden für den Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze üblicherweise 350 bis 2.500 Euro fällig. Die Bußgeldrahmen beruhen auf dem amtlichen Buß- und Verwarnungsgeldkatalog der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung.
Ab wann es strafbar wird
Neben der Ordnungswidrigkeit existieren zwei Straftatbestände. § 316 StGB ("Trunkenheit im Verkehr") greift, wenn die Person nicht mehr fähig ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. In der Praxis unterscheidet die Rechtsprechung zwischen relativer Fahruntüchtigkeit ab etwa 0,3 Promille mit alkoholtypischen Ausfallerscheinungen und absoluter Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille.
Kommt eine konkrete Gefährdung hinzu, steht § 315a StGB ("Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs") im Raum. Er sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Das ist auf dem Wasser der "schärfere" Tatbestand, weil er eine konkrete Gefahr verlangt.
Promillegrenzen auch für kleine Boote, Boards und Jetskis
Die Grenzwerte und Verbote gelten ausdrücklich für das Führen von Fahrzeugen auf See und Binnen – dazu zählen neben Yachten auch kleine Kajaks, Ruderboote, Schlauchboote, Jetskis sowie Kite- und Segelsurf-Bretter. Die SeeSchStrO nennt diese explizit; die BinSchStrO enthält in § 1.02 vergleichbare Vorgaben für Schiffsführer.
Auf dem Bodensee gilt eine erhöhte Grenze von 0,8 Promille für die Sportschifffahrt. Für Fahrgast- und Güterschiffe liegt die Grenze dort bei 0,1 Promille beziehungsweise 0,05 mg/l Atemalkohol. Wer auf dem Bodensee fährt, sollte diese Besonderheiten kennen. Unabhängig davon gilt: Gewässer- und Revierbestimmungen können abweichen. Vor Ort informieren, bleibt Pflicht.
Auch der Autoführerschein ist in Gefahr
Strafgerichte entziehen die Kfz-Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in der Regel dann, wenn die zugrunde liegende Tat "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs" begangen wurde. Eine Trunkenheitsfahrt mit einem Sportboot ist keine klassische Katalogtat des § 69 Absatz zwei StGB; entsprechend hat etwa das Schifffahrtsobergericht Brandenburg in einem Fall von der Entziehung der Kfz-Fahrerlaubnis abgesehen.
Davon zu trennen ist das Verwaltungsrecht: Unabhängig vom Strafurteil kann die Fahrerlaubnisbehörde die Kfz-Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 StVG i. V. m. § 46 FeV). Das kann auch außerhalb des Straßenverkehrs begründet werden, etwa bei hartnäckigen Alkoholverstößen oder wenn eine MPU gefordert, aber nicht beigebracht wird. Diese Linie hat das Bundesverwaltungsgericht in jüngeren Entscheidungen zur MPU-Anordnung bestätigt. Es bleibt eine Einzelfallprüfung.
Weitere Folgen: Punkte, Fahrverbot, MPU, Strafregister
Bei einer strafbaren Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr; bei § 315a StGB bis zu fünf Jahre. Zudem kann in gravierenden Fällen eine MPU angeordnet werden, insbesondere ab 1,6 Promille – auch das ist verwaltungsrechtlich verankert.
Wichtig: Ordnungswidrigkeiten auf dem Wasser führen für sich genommen nicht automatisch zu Punkten in Flensburg, da das Straßenverkehrsgesetz nicht gilt. Wer jedoch zusätzlich im Straßenverkehr auffällig wird oder eine Straftat begeht, muss mit Nebenfolgen wie Fahrerlaubnisentzug und Sperrfrist rechnen.





