Im Mai 2025 wurde ein Feuerwehrfahrzeug in Taucha während einer Einsatzfahrt geblitzt. Die Drehleiter war mit 69 km/h in einer 30er-Zone unterwegs, als sie von einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage erfasst wurde. Der betroffene Feuerwehrmann befand sich mit Blaulicht und Martinshorn auf dem Weg zu einem gemeldeten Brand. Die Stadtverwaltung verhängte daraufhin ein Bußgeld von 369 Euro, zwei Punkte im Fahreignungsregister und ein einmonatiges Fahrverbot gegen den Fahrer. Der betroffene Feuerwehrmann legte Einspruch ein. Der Fall liegt nun beim Amtsgericht.
Rechtliche Grundlagen: Sonderrechte nach § 35 StVO
Der Paragraph 35 StVO gewährt bestimmten Behörden und Organisationen Sonderrechte im Straßenverkehr, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können. Dazu gehören die Bundeswehr, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Zoll und Rettungsdienste, die von vielen normalen Verkehrsregeln befreit sind, wenn es dringend nötig ist. Ganz speziell dann, wenn, so wörtlich, "höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden". Bei einem gemeldeten Brand trifft dieser Fall zweifellos zu.
Generell sind, kurz gefasst, bestimmte Organisationen bei Einsatzfahrten von den Regeln der Straßenverkehrsordnung befreit, müssen sich deshalb nicht an rote Ampeln, Überholverbote, Tempolimits oder Durchfahrtsverbote halten. Eine Einschränkung gibt es jedoch im Absatz 8 des §35 StVO: "Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden." Damit ist erkennbar gemeint, dass Einsatzkräfte nicht in Wildwest-Manier durch den Berufsverkehr pflügen, mit 100 km/h durch eine Spielstraße oder mit Vollgas über eine rote Ampel rasen dürfen.
Das Problem dabei ist die Definition dieser Einschränkung, denn sie ist schlicht "schwammig" und bietet Raum für Interpretation, ab wann die "öffentliche Sicherheit und Ordnung" nicht ausreichend berücksichtigt wird.
Was passiert in der Praxis?
Wird ein Einsatzfahrzeug geblitzt, wird der Verstoß zunächst wie jeder andere erfasst und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Anschließend prüfen die Behörden den Einzelfall. Maßgeblich ist, ob eine Einsatzfahrt unter Inanspruchnahme von Sonderrechten vorlag. Dazu werden Blitzerdaten mit Einsatzprotokollen und Alarmierungszeiten abgeglichen, nötigenfalls erfolgt zudem eine Anhörung des Fahrers. Ist die Einsatzfahrt nachvollziehbar belegt, wird das Verfahren in der Regel eingestellt.
Die Einstellung ist jedoch an Voraussetzungen gebunden. Üblicherweise wird geprüft, ob Blaulicht und Martinshorn verwendet wurden und ob die Inanspruchnahme der Sonderrechte verhältnismäßig war. Bestehen Zweifel oder lässt sich keine Einsatzfahrt nachweisen, wird das Verfahren fortgeführt; die Verantwortung liegt dann in der Regel beim Fahrer. Unterschiede bestehen im Detail der Handhabung, etwa in der Strenge der Prüfung oder bei geringfügigen Verwarnungen.
Was bedeutet das für die Feuerwehren?
Der Fall in Taucha ist damit zumindest ungewöhnlich. Die offenbar äußerst strenge Auslegung des Falls durch das Ordnungsamt hat allerdings durch die bundesweite Diskussion für viel Verunsicherung bei den Einsatzkräften der Freiwilligen Feuerwehren gesorgt. Das gefährdet unmittelbar das Ehrenamt, ohne das es kein funktionierendes Feuerwehr-System in Deutschland geben würde.





