Verkehrsrechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen von der Kanzlei Mielchen & Hettwer erklärt die rechtlichen Grenzen. Demnach ist das dauerhafte und anlasslose Filmen im Straßenverkehr unzulässig. Sowohl das Datenschutzrecht als auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) seien in diesem Punkt eindeutig. "Wer permanent aufzeichnet, erfasst automatisch personenbezogene Daten wie Kennzeichen, Gesichter oder Hausfassaden – und das ist datenschutzrechtlich nicht erlaubt", sagt Dr. Mielchen. Der Schutz der Privatsphäre habe Vorrang vor dem Interesse, alle Fahrten aufzuzeichnen.
Zulässig vor Gericht – heikel im Internet
Im Gegensatz dazu dürfen Dashcam-Videos in bestimmten Fällen vor Gericht verwendet werden. Nach Angaben der Fachanwältin existiert kein generelles Beweisverwertungsverbot. Wenn ein Unfall passiert und die Aufnahmen helfen, den Hergang aufzuklären, kann das Gericht das Material zulassen – auch dann, wenn es ursprünglich unzulässig aufgenommen wurde.
Ganz anders sieht es jedoch bei einer Veröffentlichung im Internet aus. "Sobald fremde Personen, Fahrzeuge oder Orte erkennbar sind, drohen Abmahnungen und Bußgelder", erklärt Dr. Mielchen. Das Hochladen solcher Clips sei in der Regel nicht erlaubt, weil dadurch die Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden. Die Plattformen selbst schützen Nutzer in solchen Fällen nicht vor rechtlichen Folgen.
Verpixeln ist Pflicht
Wer dennoch ein Dashcam-Video teilen möchte, muss laut Dr. Mielchen sämtliche identifizierbaren Merkmale unkenntlich machen. Dazu gehören Gesichter, Kennzeichen, Hausnummern oder markante Orte, an denen Personen eindeutig zugeordnet werden können. "Erst wenn niemand mehr erkennbar ist, kann ein Upload rechtlich unbedenklich sein", betont sie.
Auch Mitfahrer oder Freunde im eigenen Auto müssen vorher einwilligen, wenn sie zu sehen sind. Fehlt diese Zustimmung, kann bereits eine harmlose Szene zum rechtlichen Problem werden. Dr. Mielchen rät deshalb, Clips nur nach gründlicher Prüfung und konsequenter Anonymisierung zu veröffentlichen.





