Denunzianten im Verkehr: Wo die rechtlichen Grenzen liegen

Denunzianten im Verkehr
Wo die rechtlichen Grenzen liegen

ArtikeldatumVeröffentlicht am 24.12.2025
Als Favorit speichern

Verkehrsrechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen von der Kanzlei Mielchen & Hettwer erklärt, welche Möglichkeiten es gibt und wo juristische Grenzen verlaufen.

Nach ihren Angaben ist die Rechtslage uneinheitlich. Während etwa die Stadt Stuttgart darauf hingewiesen hat, dass Privatpersonen nur dann Anzeigen erstatten sollten, wenn sie persönlich betroffen sind, entschied das Verwaltungsgericht Ansbach anders: Eine konkrete Betroffenheit sei nicht zwingend erforderlich – eine abstrakte Gefährdung könne genügen. Das bedeutet: Wer einen gefährlich abgestellten Pkw meldet, kann dies grundsätzlich auch dann tun, wenn er selbst nicht behindert wird.

Online-Plattformen sind rechtliche Grauzonen

Viele Städte und Landkreise haben mittlerweile Online-Meldestellen eingerichtet, über die Falschparker oder Rotlichtverstöße gemeldet werden können. Diese Plattformen ermöglichen es, Ort, Kennzeichen und Beweise – etwa Fotos – zu übermitteln. Doch genau hier beginnt der rechtliche Graubereich.

Laut Dr. Mielchen sind Videoaufnahmen oder Dashcam-Mitschnitte als Beweismittel nur eingeschränkt zulässig. "Dashcams dürfen die eigene Rechtsposition sichern, etwa bei einem Unfall. Für die allgemeine Verkehrsüberwachung dürfen sie aber nicht eingesetzt werden", betont die Fachanwältin. Private Geschwindigkeitsmessungen oder systematisches Filmen von Verkehrsszenen seien grundsätzlich unzulässig und nicht verwertbar.

Systematisches Melden ist nicht erlaubt

Wer hingegen einmalig ein falsch geparktes Fahrzeug dokumentiert, darf das Foto weitergeben – etwa an das Ordnungsamt. Eine fortlaufende Beobachtung oder das systematische Melden anderer Verkehrsteilnehmer sei aber nicht erlaubt. "Man darf keine private Verkehrsüberwachung betreiben", stellt Dr. Mielchen klar.

Sie weist darauf hin, dass die Grenze dort verläuft, wo das Verhalten den Charakter einer behördlichen Kontrolle annimmt. Nur Behörden dürfen Verkehrsverstöße überwachen oder ahnden. Bürgerinnen und Bürger können lediglich einzelne, konkrete Vorfälle melden – etwa, wenn eine offensichtliche Gefährdung vorliegt.

Fazit