Drängeln, hupen, blinken gegen Linksspur-Blockierer: DAS dürfen Sie

Drängeln, hupen, blinken gegen Linksspur-Blockierer
DAS dürfen Sie wirklich!

ArtikeldatumZuletzt aktualisiert am 04.01.2026
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Polizei Drängler
Foto: Polizeiinspektion Stralsund

Gleichzeitig begeht auch der Linksfahrende selbst eine Ordnungswidrigkeit, wenn er ohne Grund auf der Überholspur bleibt.

Das Fehlverhalten des Linksspur-Blockierers

Wer dauerhaft links fährt, obwohl rechts ausreichend Platz ist, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 und § 7 StVO. Dieses Verhalten wird mit 80 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg sanktioniert. Kommt eine konkrete Behinderung hinzu oder entsteht eine Gefahr, kann das Bußgeld auf bis zu 100 Euro steigen. Ein Fahrverbot droht hier allerdings nicht.

In extremen Fällen – wenn also ein Fahrer bewusst andere am Überholen hindert – kann sogar eine Nötigung nach § 240 StGB in Betracht kommen. Das ist jedoch selten, da Gerichte dafür ein vorsätzliches und massives Blockieren verlangen.

Lichthupe – erlaubt und verboten

Die Lichthupe darf außerorts kurz betätigt werden, um eine Überholabsicht anzuzeigen. Wer also mit ausreichendem Sicherheitsabstand kurz aufblendet, handelt legal. Ein Dauerfeuer mit der Lichthupe oder die Kombination mit dichtem Auffahren wird dagegen schnell als Drängeln ausgelegt.

In solchen Fällen drohen hohe Strafen. Der ADAC warnt: "Wenn der Hintermann auf der Autobahn nicht aufhört, mit Lichthupe und Auffahren zu drängeln, ist das Nötigung – und damit eine Straftat". Geahndet werden können solche Fälle mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und in der Regel einem Führerscheinentzug.

Hupen auf der Autobahn

Die Hupe darf außerhalb geschlossener Ortschaften nur zum Warnen oder Anzeigen einer Überholabsicht genutzt werden. Wer einfach nur aus Ärger hupt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Der Bußgeldkatalog sieht dafür ein Verwarngeld von fünf Euro vor, bei Belästigung zehn Euro.

Wer das Hupen mit dichtem Auffahren oder Lichthupe kombiniert, riskiert wie beim Drängeln eine Nötigungsklage. Dann wird aus einem geringen Verwarngeld schnell ein Strafverfahren.

Dichtes Auffahren – klassischer Fall von Drängeln

Zu geringer Abstand gehört zu den teuersten Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Auf der Autobahn muss der Abstand mindestens dem halben Tacho entsprechen. Wer diesen unterschreitet, zahlt je nach Tempo und Abstand bis zu 400 Euro, kassiert zwei Punkte in Flensburg und verliert den Führerschein für bis zu drei Monate.

Besonders kritisch ist die Kombination aus dichtem Auffahren und Lichthupe. Hier sehen Gerichte regelmäßig den Straftatbestand der Nötigung erfüllt. Dann drohen zusätzliche Geldstrafen und strafrechtliche Konsequenzen, die weit über die Bußgelder hinausgehen.

Links blinken – Anzeige oder Provokation

Das Setzen des linken Blinkers ist grundsätzlich vorgeschrieben, wenn ein Spurwechsel zum Überholen ansteht. Auch kurzes Blinken, um die Überholabsicht anzuzeigen, ist erlaubt, solange der Sicherheitsabstand eingehalten wird.

Problematisch wird es, wenn der Blinker dauerhaft eingeschaltet bleibt, ohne dass ein Spurwechsel erfolgt. Hier droht zwar kein Bußgeldkatalog-Eintrag, dennoch kann eine solche Praxis andere irritieren und im Ernstfall zu einer Mithaftung bei einem Unfall führen.

Gesten und Beleidigungen

Wer im Auto den Mittelfinger zeigt oder andere obszöne Gesten nutzt, begeht keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. § 185 StGB sieht dafür Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr vor. In der Praxis werden meist Tagessätze verhängt, die sich an Einkommen und Schwere der Geste orientieren.

Die Spannweite reicht von einigen Hundert Euro bis zu mehreren Tausend Euro. Punkte in Flensburg gibt es für Beleidigungen seit 2014 nicht mehr, die Eintragung ins Bundeszentralregister bleibt jedoch bestehen.

Rechts überholen – nur im Ausnahmefall

Das Rechtsüberholen ist auf Autobahnen grundsätzlich verboten. Wer verbotenerweise rechts überholt, zahlt 100 Euro und bekommt einen Punkt. Bei einer Gefährdung oder Sachbeschädigung steigen die Summen und auch strafrechtliche Konsequenzen sind möglich.

Ausnahmen gibt es nur in bestimmten Situationen – etwa bei Stau, stockendem Verkehr oder auf Parallelfahrbahnen. Wer dagegen bewusst rechts an einem Linksspur-Blockierer vorbeizieht, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Zickzack-Fahren und Ausweichmanöver

Einige Fahrer versuchen, durch nach rechts und links Ausscheren Druck aufzubauen. Solches Verhalten wird von Gerichten als grob verkehrswidrig und rücksichtslos gewertet. Es kann unter § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) oder § 240 StGB (Nötigung) fallen.

Die Folgen sind drastisch: Geldstrafen in vierstelliger Höhe, Fahrverbote und in schweren Fällen auch Freiheitsstrafen. Dieses Verhalten wird ähnlich streng verfolgt wie das klassische Drängeln.

Fazit