Falschparker auf Privatgrund: Wann ist Abschleppen erlaubt - und wer zahlt?

Fremdes Fahrzeug blockiert den Privatparkplatz
Falschparker auf Privatgrund: Wer zahlt das Abschleppen?

ArtikeldatumVeröffentlicht am 12.10.2025
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Es kommt immer wieder vor, dass fremde Fahrzeuge private Stellplätze oder Grundstücke blockieren. Und von diesen gibt es jede Menge: Als Privatparkplatz gilt jeder Parkplatz, der nicht zum öffentlichen Raum gehört. Nicht nur Einzelpersonen sind mit diesem Problem konfrontiert; beispielsweise, wenn jemand sein Fahrzeug unberechtigt auf einem privat angemieteten Parkplatz abstellt oder damit eine Grundstückseinfahrt einnimmt. Auch auf größeren Parkplätzen von Firmen stehen immer wieder Autos, die dort nicht hingehören. Klassische Fälle sind beispielsweise Supermärkte oder Arztpraxen, deren Parkflächen von Falschparkern belagert werden.

Falsch geparktes Fahrzeug darf abgeschleppt werden

Dies kann eine Bagatelle sein, beispielsweise nachts beziehungsweise nach Laden- oder Sprechstundenschluss. Doch immer wieder blockieren Falschparker jene Personen, die ihr Auto berechtigt auf einem Stellplatz parken oder ein Privatgrundstück befahren oder verlassen wollen. Spätestens da stellt sich die Frage: Kann das unberechtigt abgestellte Fahrzeug abgeschleppt werden? Welche Voraussetzungen gelten dafür? Und wer zahlt für die Aktion?

Laut Gesetz sind die Besitzer (üblicherweise die Mieter, beispielsweise eines Stellplatzes) oder Eigentümer berechtigt, den Abschleppdienst zu rufen und das unberechtigt geparkte Fahrzeug entfernen zu lassen. Das fußt auf Paragraf 858 Abs. (1) BGB ("Verbotene Eigenmacht"), da der Falschparker den Besitzer in seinem Besitzrecht nachweislich stört. Voraussetzung ist eine angemessene Wartezeit, die dem Falschparker als Karenz eingeräumt wird, um sein Fahrzeug selbst wegzubewegen. Sie beträgt laut Automobil-Club Verkehr e.V. (ACV) in der Regel 30 Minuten.

Beim Bezahlen drohen Probleme

Die Probleme fangen jedoch meist dann an, wenn es ans Bezahlen des Abschleppdienstes geht. Da sich der Halter des abgeschleppten Fahrzeugs meist nicht in der Nähe befindet und die Aktion selbst bezahlen kann, muss derjenige, der den Abschlepper gerufen hat, finanziell in Vorleistung gehen – also der Besitzer oder Eigentümer des Privatgrundes. Erst im nächsten Schritt können die Kosten dann vom Fahrzeughalter zurückgefordert werden. Damit wird ein potenziell langwieriger Prozess in Gang gesetzt, weshalb das Rufen des Abschleppdienstes wohlüberlegt sein will.

Grundsätzlich ist der Halter oder die Halterin des abgeschleppten Fahrzeugs jedoch verpflichtet, die entstandenen Kosten zu übernehmen, denn er oder sie haftet vollumfänglich für den Wagen. Das kann dann besonders teuer werden, wenn das Fahrzeug unzulässig auf einem Firmenparkplatz abgestellt wurde. Hier sind immer öfter private Unternehmen dafür zuständig, Falschparker aufzuspüren und abschleppen zu lassen. Und diese sind nicht zimperlich und erheben besonders hohe Gebühren und Abschleppkosten. Einem BGH-Urteil zufolge müssen diese dennoch angemessen und ortsüblich sein. Ist dies nicht der Fall, besteht die Möglichkeit, juristisch gegen die überzogenen Kosten vorzugehen.

Hinweis: In der Fotoshow über dem Artikel zeigen wir Ihnen Autos, die so schwer sind, dass sie eigentlich nicht auf Gehwegen geparkt werden dürfen.

Fazit