Tatsächlich ist die Rechtslage komplexer. Entscheidend ist, ob es sich um öffentlichen oder nicht öffentlichen Verkehrsraum handelt.
Öffentlichkeit als Schlüsselkriterium
Die StVO gilt immer dort, wo eine Verkehrsfläche für jedermann oder für eine allgemein bestimmte große Personengruppe frei zugänglich ist. Dazu zählen öffentliche Straßen ebenso wie private Flächen, wenn sie ohne Zugangsbeschränkung genutzt werden können. Ein typisches Beispiel sind die Parkplätze von Supermärkten oder Einkaufszentren.
Auf abgeschlossenen Flächen, etwa Betriebshöfen mit Schranken, Tiefgaragen mit Zugangskontrolle oder Wohnanlagen, die ausschließlich Mietern vorbehalten sind, ist die Situation anders. Dort gilt die StVO nicht, sondern das Hausrecht des Eigentümers oder Betreibers.
§1 StVO als zentrale Vorschrift
Selbst wenn die StVO auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz gilt, sind die Regelungen nicht eins zu eins auf die dortige Situation übertragbar. Besonders wichtig ist § 1 StVO, der das Gebot der Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme festlegt. Jeder Verkehrsteilnehmer muss sich so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Damit wird klar: Auf Parkplätzen kommt es weniger auf feste Vorfahrtsregelungen an als vielmehr auf umsichtiges und rücksichtsvolles Verhalten. Fahrer müssen stets bremsbereit sein und dürfen nicht auf ein Vorrecht pochen, wenn dadurch andere gefährdet würden.
Vorfahrtsregeln auf Parkplätzen
Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, dass auf allen Parkflächen automatisch "rechts vor links" gilt. Der Bundesgerichtshof stellte am 11. Januar 2023 (Az. VI ZR 344/21) klar, dass dies nur dann zutrifft, wenn die Fahrgassen erkennbar den Charakter von Straßen haben. In allen anderen Fällen kommt es auf die Verständigung zwischen den Fahrern an, und die allgemeine Rücksichtnahmepflicht steht im Vordergrund.
Auch beim Rangieren gelten verschärfte Pflichten. Wer rückwärtsfährt, muss sich so verhalten, dass Zusammenstöße ausgeschlossen sind. Kommt es dennoch zu einem Unfall, wird die Haftung nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen verteilt. Dies stellte der BGH in Urteilen vom 15. Dezember 2015 (Az. VI ZR 6/15) und 26. Januar 2016 (Az. VI ZR 179/15) heraus.
Rolle des Schilds "Hier gilt die StVO"
Das Schild selbst hat keine eigenständige Rechtswirkung. Es kann die StVO nicht auf Flächen ausdehnen, auf denen sie nicht gilt. Auf einem Supermarktparkplatz ohne Zugangsbeschränkung gilt die StVO auch ohne Schild. Auf einem Betriebshof mit Schranke gilt sie auch dann nicht, wenn ein solches Schild angebracht ist.
Die Funktion des Schilds ist vor allem ein Hinweis. Betreiber erinnern damit die Nutzer daran, sich an die allgemeinen Regeln zu halten. Es kann Teil der Nutzungsbedingungen sein, ist aber rechtlich nicht verbindlich, wenn es um nicht öffentliche Flächen geht.
Durchsetzung auf Privatparkplätzen
Bei Verstößen auf privaten Parkplätzen greifen nicht die Instrumente des Straßenverkehrsrechts, sondern zivilrechtliche Mittel. Betreiber können Vertragsstrafen verhängen oder unberechtigt abgestellte Fahrzeuge abschleppen lassen. Der BGH hat mit Urteil vom 18. Dezember 2019 (Az. XII ZR 13/19) bestätigt, dass solche Vertragsstrafen wirksam sind, wenn die Bedingungen klar erkennbar sind.
Auch das Abschleppen ist zulässig. Bereits 2009 entschied der BGH (Az. V ZR 144/08), dass der Verursacher die Kosten zu tragen hat. Im Jahr 2023 (Az. V ZR 192/22) wurde präzisiert, dass zusätzliche Verwahrkosten nur in angemessenem Umfang erhoben werden dürfen.





