Mobile Radarfallen hinter dem Ortsschild: Diese Blitzer-Abstände gelten wirklich

Mobile Radarfallen hinter dem Ortsschild
Diese Blitzer-Abstände gelten wirklich

ArtikeldatumVeröffentlicht am 06.09.2025
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Radarfalle Ortseingang
Foto: ZU_09 via Getty Images / Collage: Wittich

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) enthält zu den Abständen von Radarfallen zum Ortsschild keine Vorschrift. Stattdessen legen die einzelnen Bundesländer in ihren Richtlinien zur Verkehrsüberwachung die Vorgaben fest. In der Praxis reicht die Spannweite von 100 bis 200 Metern, in Einzelfällen auch bis 250 Meter. Manche Länder verzichten vollständig auf feste Zahlen und beschränken sich auf die Vorgabe, nicht unmittelbar am Ortseingang zu messen.

Die Unterschiede sind deutlich: Bayern und Thüringen schreiben jeweils 200 Meter vor, Sachsen, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Bremen und Schleswig-Holstein haben 150 Meter festgelegt. Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt sehen 100 Meter vor, Mecklenburg-Vorpommern differenziert zwischen 100 Metern innerorts und 250 Metern auf Autobahnen. Nordrhein-Westfalen, Hamburg, das Saarland und Baden-Württemberg haben keine festen Zahlen. In diesen Ländern gilt lediglich die Anweisung, nicht direkt hinter dem Schild zu kontrollieren.

Die Vorgaben sind jedoch keine Gesetze, sondern Verwaltungsvorschriften. Ein Verstoß gegen diese Abstände macht eine Messung nicht automatisch ungültig. Die Gerichte haben mehrfach klargestellt, dass die vorgeschriebene Geschwindigkeit ab dem Ortsschild gilt. Wer dort zu schnell fährt, kann sich nicht darauf berufen, der Blitzer stehe zu nah. Dennoch kann die Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschrift im Einzelfall die Sanktion beeinflussen. So haben Gerichte auch entschieden, dass bei geringen Überschreitungen in solchen Fällen ein Fahrverbot entfallen kann.

Diese Abstände gelten in den Bundesländern

Von den Behörden wird betont, dass die Mindestabstände nicht als Puffer zu verstehen sind, sondern dazu dienen, abruptes Abbremsen unmittelbar am Schild zu vermeiden. In besonderen Fällen darf auch näher kontrolliert werden. Dazu gehören Gefahrenstellen mit erhöhtem Unfallaufkommen sowie sensible Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten oder Altenheime direkt hinter dem Ortseingang. Auch bei sogenannten Geschwindigkeitstrichtern, bei denen die zulässige Geschwindigkeit stufenweise reduziert wird, kann der Abstand verringert werden.

In Bayern heißt es dazu ausdrücklich, der Mindestabstand von 200 Metern könne unterschritten werden, "wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse oder wegen der Kürze der geschwindigkeitsbeschränkten Strecke eine Messung sonst nicht möglich wäre". In Sachsen ist von "begründeten Ausnahmefällen" die Rede, die insbesondere Gefahrenstellen oder Geschwindigkeitstrichter betreffen.

Die Bußgelder

Unabhängig von den Abständen bleibt die Regel bestehen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit ab dem Schild gilt. Für Autofahrer bedeutet das, dass selbst wenige Meter nach dem Ortseingang eine Überschreitung teuer werden kann.



Das verdeutlicht, dass bereits kleinere Verstöße spürbare Folgen haben können. Wer 21 km/h zu schnell fährt, riskiert ein Bußgeld von 115 Euro und einen Punkt im Fahreignungsregister. Bei Überschreitungen ab 26 km/h kann ein Fahrverbot verhängt werden, wenn innerhalb eines Jahres ein weiterer Verstoß in gleicher Höhe hinzukommt. Deutlich teurer wird es bei Überschreitungen von mehr als 40 km/h. Dann drohen nicht nur hohe Geldstrafen, sondern auch zwei Punkte und mindestens ein Monat Fahrverbot.

Fazit