Es passiert häufig, dass Personen eine Parklücke blockieren, um sie für ein bestimmtes Auto freizuhalten. Das ist natürlich nicht nur moralisch verwerflich, sondern auch im juristischen Sinne nicht zulässig. Denn nach § 1 StVO müssen sich alle Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass sie andere weder behindern noch gefährden. Ein Fußgänger, der sich bewusst in eine Lücke stellt, hindert andere Fahrer an der Nutzung.
Die Deutsche Anwaltauskunft stellt klar: "Das Freihalten von Parkplätzen durch Personen ist verboten und wird mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro geahndet." Wobei nicht der Autofahrer bestraft werde, für den die Lücke reserviert werden sollte, sondern die Person, die blockiert.
Vorrang beim Einparken ist klar geregelt
Der Anspruch auf eine Parklücke ergibt sich aus der Straßenverkehrsordnung. In § 12 Abs. 5 StVO heißt es: "An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht." Dieses Anrecht gilt unabhängig davon, ob der Fahrer vorwärts oder rückwärts einparken möchte. Auch wenn ein Autofahrer kurz über die Parklücke hinausfährt, um rückwärts einzuparken, verliert er dadurch nicht sein Recht.
Wartet ein Fahrer ordnungsgemäß vor einer belegten Lücke, während ein anderes Fahrzeug gerade ausparkt, darf niemand anderes die frei werdende Fläche beanspruchen. Verstöße gegen diese Regelung gelten als Ordnungswidrigkeit und werden in der Praxis mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro geahndet.
Strafrechtliche Konsequenzen bei Blockaden
In manchen Fällen kann das Verhalten von Fußgängern sogar strafbar sein. Wenn ein Fahrer durch Drohungen oder aktives Blockieren gezwungen wird, auf einen Parkplatz zu verzichten, erfüllt das den Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB. Dann drohen Geldstrafen oder im Extremfall Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren. Auch Punkte in Flensburg sind möglich – selbst für Personen ohne Führerschein.
Allerdings reicht passives Stehen in einer Lücke für sich genommen meist nicht aus, um den Straftatbestand der Nötigung zu erfüllen. Erst wenn Druck ausgeübt oder eine konkrete Behinderung erzwungen wird, kann ein Gericht zu diesem Urteil kommen.
Was Autofahrer dürfen – und was nicht
Auch für Autofahrer gilt: Gewalt oder Zwang sind nicht erlaubt. Wer einen Fußgänger mit dem Auto wegdrängt oder ihn berührt, macht sich selbst strafbar. Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen verurteilte einen Fahrer, weil er eine Frau mit der Stoßstange anfuhr, die für ihren Sohn einen Parkplatz freihielt.
Anders urteilte das Oberlandesgericht Naumburg: Vorsichtiges Hineinfahren in eine Parklücke sei zulässig, solange der Fußgänger nicht erheblich gefährdet wird. In der Praxis bedeutet das: Maßvolles Heranfahren kann erlaubt sein, aggressives Zufahren oder Bedrängen aber nicht. Autofahrer sollten deshalb Zurückhaltung üben und notfalls die Polizei verständigen.
Mit Gegenständen blockierte Parklücken
Nicht nur Personen, auch Gegenstände werden häufig genutzt, um Parkflächen freizuhalten. Gerade bei Umzügen stellen Anwohner Stühle, Kartons oder Absperrbänder auf, um Platz für den Transporter zu sichern. Rechtlich ist das verboten. Nur die zuständigen Behörden dürfen Halteverbote oder Absperrungen im öffentlichen Raum anordnen.
Wer eigenmächtig eine Parkfläche blockiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit. In einfachen Fällen bleibt es bei einem Verwarnungsgeld von zehn Euro. Sobald jedoch eine Gefährdung vorliegt – etwa wenn Gegenstände in den Fahrweg geraten – können Bußgelder von 60 Euro und ein Punkt in Flensburg verhängt werden.
Offizielle Halteverbotszonen für Umzüge
Für Umzüge oder größere Anlieferungen gibt es legale Möglichkeiten. Bürger können beim Ordnungsamt oder der Verkehrsbehörde eine temporäre Halteverbotszone beantragen. Dabei werden offizielle Schilder aufgestellt, die mindestens 72 Stunden vor Beginn sichtbar sein müssen.
Wer trotz solcher Beschilderung in der Zone parkt, riskiert das Abschleppen auf eigene Kosten und ein zusätzliches Bußgeld. Die Gebühren für die Einrichtung der Halteverbotszone trägt der Antragsteller, sie liegen je nach Stadt meist zwischen 50 und 150 Euro.





