Vorteilhaft kann das insbesondere dann sein, wenn die Polizei bei einer Kontrolle einen Verdacht auf ein schwereres Verkehrsdelikt hat – etwa auf Alkohol- oder Drogenkonsum. In diesen Fällen dürfen Beamte den Führerschein sofort einziehen, sofern er vorgelegt wird. Wer das Dokument nicht dabei hat, zahlt zwar ein Verwarnungsgeld, verhindert aber, dass die Fahrerlaubnis unmittelbar entzogen wird.
Nach dem Bußgeldkatalog ist das Nichtmitführen des Führerscheins eine Ordnungswidrigkeit mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro. Grundlage ist § 75 Nr. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Im Vergleich zu anderen Verstößen, etwa Handy am Steuer oder Falschparken, fällt die Sanktion sehr gering aus.
Typischer Fall bei einer Kontrolle
Ein denkbares Szenario: Ein Autofahrer wird nachts auf einer Landstraße kontrolliert. Die Beamten stellen fest, dass er gerötete Augen hat und müde wirkt. Daraus entsteht der Verdacht, dass er Drogen konsumiert haben könnte. Rechtsgrundlage für eine Sicherstellung wäre in solchen Fällen § 111a Strafprozessordnung (StPO), der es erlaubt, die Fahrerlaubnis bereits vor einem Gerichtsurteil vorläufig zu entziehen.
Liegt der Führerschein in diesem Moment vor, können die Beamten das Dokument sofort beschlagnahmen (§ 94 StPO). Für den Fahrer bedeutet das: Er darf ab sofort nicht mehr weiterfahren, auch wenn das Verfahren noch läuft. Stellt sich später heraus, dass er lediglich übermüdet war und kein Fehlverhalten vorlag, bleibt die wochenlange Fahrpause bestehen – eine Entschädigung gibt es nicht.
Fehlt der Führerschein dagegen, ist eine sofortige Sicherstellung nicht möglich. Die Polizei müsste ein gerichtliches Verfahren anstrengen, um den Führerschein nachträglich einzuziehen. Dieser Weg dauert meist Tage oder Wochen. Bis zu einer Entscheidung darf der Fahrer grundsätzlich weiterfahren, solange kein anderes Fahrverbot besteht.
Warum das einen Unterschied macht
Liegt der Führerschein bei der Kontrolle vor, trifft die Maßnahme den Fahrer sofort. Fehlt er, bleibt die Fahrerlaubnis bestehen, bis ein Gericht anders entscheidet. Der Unterschied liegt also weniger in der rechtlichen Bewertung, sondern in der zeitlichen Wirkung. Während des laufenden Verfahrens bleibt das Dokument in eigenem Besitz, und mögliche Sperrzeiten lassen sich so mit Beruf oder Familie besser abstimmen.
Der Vorteil gilt nur in Verdachtssituationen. Bei gravierenden Delikten – etwa einer Trunkenheitsfahrt mit Unfall oder einem illegalen Rennen – wird die Fahrerlaubnis durch Gerichtsbeschluss nach § 69 Strafgesetzbuch (StGB) entzogen. Ob der Führerschein in der Kontrolle vorgelegt wurde oder nicht, spielt dann keine Rolle mehr.
Kopie als Zwischenlösung
Eine Notlüge, den Führerschein zu Hause vergessen zu haben, obwohl er im Handschuhfach steckt, ist zudem riskant. Täuschungen können das Verfahren verschärfen und zusätzliche Maßnahmen nach sich ziehen. Rechtlich sauber ist es, das Dokument tatsächlich nicht bei sich zu haben – oder als Kompromiss eine Kopie mitzuführen.
Das Mitführen einer Kopie ist grundsätzlich zulässig. Sie ersetzt das Original nicht, kann aber helfen, die Fahrerlaubnis nachzuweisen. Eine Kopie darf nicht als Original erscheinen, sonst droht der Verdacht der Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Für amtliche Vorgänge wie Mietwagenverträge oder gerichtliche Entscheidungen reicht sie nicht aus.





