Die Antwort lautet: Ja – unter bestimmten Voraussetzungen können Behörden die Fahrerlaubnis entziehen. Dabei ist nicht ein einzelner gravierender Verstoß ausschlaggebend, sondern die Summe vieler kleiner. Wer in kurzer Zeit dutzendfach erwischt wird und sein Verhalten nicht ändert, gilt aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörden als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Urteile und Beispiele aus der Rechtsprechung
Die Verwaltungsgerichte haben in den vergangenen Jahren mehrfach bestätigt, dass hartnäckiges Falschparken zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann. Ein Autofahrer in Berlin verlor 2022 seinen Führerschein, nachdem er innerhalb von zwölf Monaten über 150 Parkverstöße angesammelt hatte (VG Berlin, Urteil vom 28.10.2022 – 4 K 456/21). Das Gericht sah darin den klaren Beleg, dass er nicht gewillt sei, grundlegende Verkehrsregeln einzuhalten.
Bereits 2016 bestätigte das VG Berlin im Eilverfahren den Entzug einer Fahrerlaubnis, weil der Betroffene in zwei Jahren mehr als 80 Mal falsch geparkt hatte (Beschluss vom 23.10.2016 – 11 K 432.16). Auch hier war entscheidend, dass es sich nicht um vereinzelte Ausrutscher handelte, sondern um ein systematisches Verhalten.
Ein weiteres Beispiel stammt aus Baden-Württemberg: Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hielt 2014 den Entzug der Fahrerlaubnis für rechtmäßig, nachdem ein Autofahrer über einen Zeitraum von sechs Jahren mehr als 150 Parkverstöße begangen hatte und die angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verweigerte (Beschluss vom 20.11.2014 – 10 S 1883/14). Die Richter betonten, dass auch viele geringfügige Verstöße Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen können.
Als Faustregel wird in der Rechtsprechung häufig die Schwelle von etwa einem Parkverstoß pro Woche genannt – also rund 50 bis 60 Fällen im Jahr. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg formulierte bereits 2012, dass diese Häufung ein Indiz für fehlende Rechtstreue sei (Beschluss vom 5.3.2012 – OVG 1 S 19.12).
So geht der Führerschein dann flöten
Bevor eine Fahrerlaubnis entzogen wird, prüfen die Behörden zunächst, ob Maßnahmen innerhalb des üblichen Punktesystems greifen. Da viele Parkverstöße keine Punkte nach sich ziehen, kann dieses System ins Leere laufen. In solchen Fällen ordnen Fahrerlaubnisbehörden oft eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) an (§ 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV). Ziel ist festzustellen, ob der Betroffene charakterlich geeignet ist, ein Fahrzeug zu führen.
Wird die MPU verweigert oder nicht bestanden, folgt in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis (§ 11 Abs. 8 FeV). Der Entziehungsbescheid wird sofort vollziehbar, der Führerschein muss unmittelbar abgegeben werden. Maßgeblich ist der Grundsatz aus § 3 StVG in Verbindung mit § 46 FeV:
"Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel ... vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist."
Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn es sich überwiegend um Verstöße im ruhenden Verkehr handelt – vorausgesetzt, die Häufung lässt auf eine grundlegende Missachtung der Verkehrsregeln schließen.
Was gilt als Parken – Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten
Die Straßenverkehrs-Ordnung definiert Parken als das Halten eines Fahrzeugs für länger als drei Minuten oder das Verlassen des Fahrzeugs (§ 12 StVO). Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Die Bußgeldhöhe richtet sich nach der Art des Verstoßes und möglichen Folgen:
Punkte im Fahreignungsregister werden nur dann eingetragen, wenn durch das Parken eine Gefährdung oder erhebliche Behinderung vorliegt. Das betrifft vor allem das Blockieren von Rettungswegen, das Zuparken anderer Fahrzeuge oder Verstöße an besonders sensiblen Stellen wie Autobahnen.





