Vier Jahre Knast für zu schnelles Fahren: Knallhart-Urteil gegen Raserin in der Schweiz

Knallhart-Urteil gegen junge Raserin in der Schweiz
Vier Jahre Gefängnis wegen zu schnellem Fahren

ArtikeldatumVeröffentlicht am 27.04.2026
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Schweiz Raser
Foto: SimpleImages und gremlin via Getty Images, Collage: Wittich

Eine heute 25 Jahre alte Frau aus dem Schweizer Kanton Glarus muss wegen mehrfacher schwerer Verkehrsdelikte für vier Jahre ins Gefängnis. Das Bundesgericht der Schweiz bestätigte damit ein bereits ergangenes Urteil. Der Entscheid aus Lausanne sorgt auch deshalb für Aufmerksamkeit, weil die Strafe nach Einschätzung von Verkehrsrechtlern zu den höchsten gehört, die bislang in der Schweiz für ein reines Raserdelikt ausgesprochen wurden.

Selbst gefilmte Raserei

Ausgangspunkt des Falls waren Videoaufnahmen auf dem Mobiltelefon der Frau. Ermittler fanden die Dateien im Rahmen eines anderen Verfahrens. Darauf dokumentiert waren insgesamt acht massive Geschwindigkeitsüberschreitungen aus dem Jahr 2021. In fünf Fällen wurde die gesetzliche Grenze für sogenannte qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen überschritten. Diese liegt auf Autobahnen in der Schweiz bei mehr als 80 km/h über dem erlaubten Limit. Auf Schweizer Autobahnen sind maximal 120 km/h erlaubt.

Die schwerste Tat ereignete sich am 25. Juni 2021 auf der Autobahn A3. Dort wurde eine Geschwindigkeit von mindestens 238 km/h festgestellt. Nach den Feststellungen des Gerichts fuhr die Frau dabei mindestens 25 Sekunden lang mit mehr als 200 km/h. Die Fahrt fand um 22.45 Uhr bei Dunkelheit statt. Das Gericht wertete die eingeschränkten Sichtverhältnisse als strafverschärfenden Faktor. Zudem herrschte kein leerer Verkehr, vielmehr ging das Gericht von mäßigem Verkehrsaufkommen aus, da zwei Fahrzeuge überholt wurden.

Trotzdem ordneten die Richter die objektive Tatschwere nicht im obersten, sondern im mittleren Bereich ein. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass auf einer richtungsgetrennten Autobahn mit übersichtlicher Strecke gefahren wurde und noch schwerere Fallkonstellationen denkbar seien, etwa zusätzliche besonders riskante Überholmanöver oder illegale Rennen. Für diese Einzeltat setzte das Gericht eine hypothetische Strafe von 26 Monaten Freiheitsentzug an.

Mehrfach über 200 km/h schnell

Weitere dokumentierte Fahrten lagen ebenfalls deutlich über dem Limit. Am 5. Juni 2021 war die Frau auf der Autobahn mit mindestens 211,4 km/h unterwegs. Am 16. Juli 2021 wurden bis zu 205,7 km/h statt erlaubter 120 km/h festgestellt. Bereits am 26. April 2021 überschritt sie das Limit auf der Autobahn um bis zu 86,7 km/h. Eine weitere Fahrt vom 22. Februar 2021 lag 82,9 km/h über der zulässigen Geschwindigkeit.

Hinzu kamen zwei weitere grobe Verkehrsregelverletzungen unterhalb der Raser-Schwelle. Am 2. April 2021 fuhr sie auf der Autobahn 79 km/h zu schnell. Am 21. Februar 2021 wurde sie auf einem Staudamm bei erlaubten 40 km/h mit 87,6 km/h gemessen. Dort berücksichtigte das Gericht zusätzlich winterliche Bedingungen mit Temperaturen um den Gefrierpunkt und möglicher Glätte.

Die Richter stellten fest, dass die einzelnen Delikte unabhängig voneinander begangen wurden und jeweils unterschiedliche Verkehrsteilnehmer gefährdeten. Deshalb wurden die Taten in der Strafzumessung deutlich berücksichtigt. Belastend wirkte sich zudem das Verhalten nach Einleitung des Strafverfahrens aus. Laut Urteil beging die Frau später weitere Verkehrsverstöße, darunter erneut eine Geschwindigkeitsübertretung, das Überfahren eines Stoppschilds sowie einen Unfall mit ungenügendem Abstand und Kontrollverlust über das Fahrzeug.

Zu ihren Gunsten wertete das Gericht Teilgeständnisse sowie eine überlange Dauer einzelner Verfahrensabschnitte. Dadurch wurde die Strafe reduziert. Dennoch blieb es nach Abwägung aller Faktoren bei 48 Monaten Freiheitsstrafe. Zusätzlich wurde eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 120 Franken ausgesprochen. Die Verurteilte hatte beantragt, höchstens 36 Monate Strafe zu erhalten, von denen nur ein Teil vollzogen werden sollte. Das Bundesgericht sah dafür keine Grundlage. Es betonte den erheblichen Ermessensspielraum der Vorinstanz und erklärte die ausgesprochene Strafe insgesamt für bundesrechtskonform.

Fazit