Vom 1.7.2026 bis einschließlich 31.8.2026 dürfen Lkw über 7,5 Tonnen, Lkw mit Anhänger und Sattelzüge an Samstagen auf vielen Autobahnen und ausgewählten Bundesstraßen zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr nicht fahren. Grundlage ist die Ferienreiseverordnung. Da der 1.7. auf einen Mittwoch fällt, greift die Regelung erstmals am ersten Ferienwochenende ab Samstag, 4.7.2026.
Unabhängig davon gilt weiterhin das bundesweite Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 StVO. Dieses untersagt den Verkehr bestimmter Lastwagen grundsätzlich zwischen 00:00 Uhr und 22:00 Uhr. In einzelnen Bundesländern wie Brandenburg und Nordrhein-Westfalen kommen ergänzende Sonderregelungen hinzu
Das Ferienfahrverbot gilt für ...
- Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen
- Lkw mit Anhänger unabhängig vom Gewicht
- Sattelzüge im gewerblichen Güterverkehr
Die Regelung betrifft zahlreiche Autobahnen und Bundesstraßen auf den wichtigsten Reiserouten in Deutschland. Dazu zählen unter anderem Abschnitte der A1, A2, A3, A5, A6, A7, A8, A9, A45 und A61.
Diese Ausnahmen gelten
Nicht jedes schwere Fahrzeug fällt unter das Ferienfahrverbot. Allein fahrende Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen mit geringer Nutzlast sowie Fahrzeuge, deren Ladung zum Inventar gehört, dürfen weiterhin fahren. Dazu zählen beispielsweise Ausstellungsfahrzeuge oder bestimmte Filmfahrzeuge.
Darüber hinaus gelten Ausnahmen für bestimmte Transportarten. Dazu gehören kombinierte Verkehre zwischen Straße und Schiene, Transporte im Hafenhinterlandverkehr sowie die Beförderung bestimmter verderblicher Waren.
Ausgenommen sind außerdem:
- Frische Milch, Fleisch, Fisch sowie leicht verderbliche Obst- und Gemüsewaren
- Tierische Nebenprodukte
- Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeuge bei Notfällen
- Transporte lebender Bienen
- Leerfahrten, die unmittelbar mit diesen Transporten zusammenhängen
Auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher oder Bagger dürfen trotz Ferienfahrverbot unterwegs sein.
Bußgelder bei Verstößen
Wer trotz Fahrverbot unterwegs ist, muss mit Sanktionen rechnen. In der Praxis bleibt es oft nicht bei einem einzelnen Bußgeldbescheid, weil mehrere Folgen zusammenkommen können.
Zunächst drohen die Bußgelder: Für den Fahrer sind 120 Euro vorgesehen, gegen den Fahrzeughalter können 570 Euro verhängt werden. Das gilt typischerweise dann, wenn ein Lkw trotz Ferienfahrverbot oder trotz Sonn- und Feiertagsfahrverbot unterwegs ist und keine anerkannte Ausnahme greift.
Hinzu kommt eine unmittelbare Maßnahme vor Ort: Die Polizei kann die Weiterfahrt untersagen, und zwar bis das Fahrverbot endet. Das bedeutet praktisch, dass das Fahrzeug auf einen Parkplatz, einen Autohof oder – wenn nichts anderes möglich ist – auf einen geeigneten Standstreifenbereich bzw. eine Abstellfläche geleitet wird. Der Zeitverlust kann je nach Kontrollzeitpunkt erheblich sein, etwa wenn ein Lkw am Samstagmorgen kontrolliert wird und erst am Abend des Sonntags weiterfahren darf.
Fahrverbote gelten auch in vielen Nachbarländern
Nicht nur Deutschland schränkt den Lkw-Verkehr während der Ferienzeit ein. Zahlreiche europäische Staaten haben zusätzliche Sommerfahrverbote eingeführt. Besonders auf den wichtigen Transitachsen Richtung Italien, Kroatien, Ungarn oder an die polnische Ostseeküste können die Regelungen Auswirkungen auf die Tourenplanung haben.





