Nach Abzug der Messtoleranz ergab sich eine Überschreitung von sieben km/h. Der Bußgeldbescheid sah dennoch ein Fahrverbot von einem Monat, zwei Punkte im Fahreignungsregister und ein Bußgeld von 960 Euro vor.
Fehlerhafte Einstufung mit erheblichen Folgen
Grundlage der Sanktion war eine falsche Annahme der Bußgeldstelle. Das Fahrzeug wurde nicht als Pkw, sondern als Lastkraftwagen eingestuft. Für Lkw gilt auf Autobahnen eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Aus der gemessenen Geschwindigkeit ergab sich rechnerisch eine Überschreitung von 47 km/h.
"Rechnerisch ergibt sich nach Toleranzabzug eine Überschreitung um 47 km/h. Das ist ein klassischer Fall für Fahrverbot, Punkte und ein empfindliches Bußgeld, zumal auch noch Vorsatz unterstellt wird", sagte Tom Louven, Fachanwalt für Verkehrsrecht, in einer Stellungnahme gegenüber "Geblitzt.de".
Tatsächliche Rechtslage deutlich milder
Nach den für Personenkraftwagen geltenden Regeln hätte der Vorwurf lediglich ein geringfügiges Vergehen dargestellt. Bei sieben km/h Überschreitung sieht der Bußgeldkatalog ein Verwarnungsgeld von 20 Euro vor. Punkte oder ein Fahrverbot sind nicht vorgesehen.
Der Fahrer legte fristgerecht Einspruch gegen den Bescheid ein. "Da in Bußgeldbescheiden regelmäßig Fehler passieren, sollten Betroffene sie immer sorgfältig auf Plausibilität prüfen und im Zweifel einen Anwalt hinzuziehen", erklärte Louven. Maßgeblich sei die zweiwöchige Einspruchsfrist nach Zustellung des Bescheids, so der Anwalt weiter.
Mögliche Ursache im Messvorgang
Auf dem Blitzerfoto ist nach Angaben des Verteidigers eindeutig ein Kleinwagen zu erkennen. Zeitgleich befand sich auf der Gegenfahrbahn ein Bus im Erfassungsbereich der Messanlage. Ob beide Fahrzeuge technisch gemeinsam erfasst wurden, ist Gegenstand der weiteren Prüfung.
Die Bußgeldstelle hielt nach eigener Darstellung an der ursprünglichen Bewertung fest und leitete das Verfahren nach einer sogenannten Zwischenprüfung an die Staatsanwaltschaft weiter. Üblicherweise folgt darauf die Abgabe an das zuständige Amtsgericht.
Fahrzeugart als entscheidender Faktor
Das Verkehrsrecht unterscheidet bei Geschwindigkeitsvorgaben strikt nach Fahrzeugklassen. Für Personenkraftwagen gibt es auf Autobahnen grundsätzlich keine allgemeine Höchstgeschwindigkeit, sofern keine Beschilderung etwas anderes anordnet.
Für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen gilt bundesweit eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Die Regelung ist in § 3 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung festgelegt. Bei Wohnmobilen entscheidet ebenfalls das zulässige Gesamtgewicht. Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen unterliegen keinen festen Autobahngrenzen, Wohnmobile zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen dürfen maximal 100 km/h fahren.












