Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts am 12.08.2026 beschlossen. Er soll die Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) neu regeln. Ein Teil betrifft Daten, die moderne Fahrzeuge während ihrer Nutzung erzeugen und speichern.
Diese Daten sind für Nachrichtendienste interessant
Im Gesetzentwurf nennt das Bundesinnenministerium konkrete Beispiele. Moderne Fahrzeuge erfassen demnach Daten, die Rückschlüsse auf das Nutzungsprofil, die Intensität der Nutzung oder auch die Zahl der Fahrer ermöglichen. Dazu gehören etwa GPS-Daten, Kilometerstände, Informationen über Fahrtstrecken und die Abstellposition des Fahrzeugs. Welche Informationen tatsächlich vorhanden sind, unterscheidet sich je nach Hersteller, Modell und den verwendeten Diensten. Telemetriedaten sind also kein fest definierter Datensatz, der in jedem Auto in gleicher Form vorhanden ist. Genau hier setzt auch die Kritik der Autoindustrie an.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Nachrichtendienste entsprechende Informationen bei den Fahrzeugherstellern anfordern können. Dabei geht es grundsätzlich um Daten, die bereits vorhanden sind. Eine Verpflichtung der Hersteller, für die Nachrichtendienste zusätzliche Daten über ihre Kunden zu sammeln, sieht der Entwurf nicht vor.
Auch Werkstätten müssen Daten herausgeben
Unter bestimmten Voraussetzungen können die Nachrichtendienste auch an Kfz-Werkstätten herantreten. Das soll jedoch nicht die erste Möglichkeit sein. Eine Anfrage bei einer Werkstatt ist nach dem Entwurf insbesondere dann vorgesehen, wenn ein Ersuchen beim Fahrzeughersteller nicht möglich ist oder dadurch der Zweck der Maßnahme gefährdet werden könnte.
Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) kritisiert diese Regelung. Präsident Thomas Peckruhn warnt davor, "dass Autohäuser und Kfz-Werkstätten zum verlängerten Arm der Nachrichtendienste werden". Mittelständische Betriebe verfügten nach Angaben des Verbands häufig weder über die personellen Ressourcen noch über die rechtlichen und technischen Möglichkeiten, entsprechende Anfragen eigenständig zu bearbeiten.
Hinzu kommt ein technisches Problem. Welche Fahrzeugdaten eine Werkstatt überhaupt auslesen kann, hängt stark von Hersteller und Modell ab. Der ZDK fordert deshalb eine klare Regelung, welche Daten herausgegeben werden müssen. Betriebe dürften zudem nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn bestimmte Informationen technisch nicht vorhanden oder für die Werkstatt nicht zugänglich seien.
Autoindustrie will keine zusätzlichen Daten speichern
Auch der Verband der Automobilindustrie (VDA) fordert Änderungen am Gesetzentwurf. VDA-Präsidentin Hildegard Müller verlangt insbesondere eine genauere Definition des Begriffs Telemetriedaten und des Umfangs möglicher Auskunftsersuchen. Positiv bewertet der Verband, dass grundsätzlich nur bereits vorhandene Informationen herausgegeben werden sollen. "Es darf keine vorsorgliche Sammlung zusätzlicher Fahrzeugdaten geben", erklärte Müller. Eine Art Datenspeicherung allein für mögliche spätere Anfragen der Nachrichtendienste lehnt der VDA damit ab.
Noch deutlicher positioniert sich der Verband bei einem direkten technischen Zugriff auf das Fahrzeug. "Ein etwaiger direkter Zugriff in das Auto ist aus Sicherheitsgründen abzulehnen", so Müller. Auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie bestehende europäische Vorgaben zu Datenschutz und Cybersicherheit müssten berücksichtigt werden.
Die Blackbox im Auto ist nicht gemeint
Von den Telemetriedaten zu unterscheiden ist die sogenannte Blackbox. Der offiziell "Event Data Recorder" (EDR) genannte Unfalldatenspeicher ist bei neuen Pkw in der EU vorgeschrieben. Er zeichnet bei einem entsprechenden Ereignis für einen kurzen Zeitraum technische Daten rund um einen Unfall auf.
Gesetzes-Reform für die NachrichtendiensteDie Bundesregierung begründet die Reform mit der veränderten Sicherheitslage und will die Nachrichtendienste technisch und rechtlich besser aufstellen sowie den Datenaustausch mit anderen Behörden und europäischen Partnerdiensten verbessern.
Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist für die Auslandsaufklärung zuständig und sammelt Informationen über politische, militärische und sicherheitsrelevante Entwicklungen außerhalb Deutschlands.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ist dagegen der Inlandsnachrichtendienst und beobachtet unter anderem extremistische Bestrebungen und betreibt Spionageabwehr in Deutschland.
Als dritten Nachrichtendienst des Bundes gibt es den Militärischen Abschirmdienst (MAD), der für Extremismus, Spionage und andere sicherheitsgefährdende Aktivitäten im Bereich der Bundeswehr zuständig ist.
Zusätzlich verfügen die Bundesländer über eigene Landesämter beziehungsweise Landesbehörden für Verfassungsschutz, die mit dem BfV zusammenarbeiten.
Dazu können beispielsweise Geschwindigkeit, Bremsbetätigung und Informationen über Sicherheitssysteme gehören. Ein dauerhaftes Bewegungsprofil zeichnet der EDR dagegen nicht auf. Die im Gesetzentwurf genannten Telemetriedaten können deutlich andere Informationen umfassen. GPS-Daten, Fahrtstrecken oder Abstellpositionen können beispielsweise erkennen lassen, wo ein Fahrzeug unterwegs war oder abgestellt wurde.
Nachrichtendienste dürfen nicht beliebig Autodaten abrufen
Die Reform bedeutet allerdings nicht, dass BND und Verfassungsschutz künftig beliebig Standort- oder Fahrzeugdaten jedes Autofahrers abrufen können. Die Auskunftsmöglichkeiten sind Teil des Nachrichtendienstrechts und dürfen nur unter den dort festgelegten Voraussetzungen eingesetzt werden.
Ebenso wenig sollen die Nachrichtendienste nach dem derzeitigen Entwurf einen allgemeinen direkten Zugang zu vernetzten Autos erhalten. Vorgesehen ist vielmehr, vorhandene Informationen bei den Stellen abzufragen, die darüber verfügen. Bei Fahrzeugdaten sind das in erster Linie die Hersteller und unter engeren Voraussetzungen auch Werkstätten.
Gesetz kann noch geändert werden
Die neuen Regelungen sind noch nicht endgültig beschlossen. Nach dem Kabinettsbeschluss muss der Entwurf das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Dabei können einzelne Bestimmungen noch verändert werden.





