Noch vor wenigen Tagen sah es so aus, als könnten Falschparker in Nordrhein-Westfalen aufatmen: Das Verwaltungsgericht Köln hatte entschieden, dass Kommunen Abschleppkosten nach der damaligen Rechtslage nicht mehr rechtssicher an Fahrzeughalter weiterreichen dürfen. Jetzt ist die kurze Phase des "kostenfreien Abschleppens" vorbei.
Denn die NRW-Landesregierung hat die Verwaltungsgebührenordnung ergänzt. Ein Sprecher des Innenministeriums sprach davon, dass ein "Formfehler geheilt" worden sei; die Änderung sei per Kabinettsbeschluss auf den Weg gebracht worden.
Worum es vor Gericht ging – und warum Köln Recht bekam
Auslöser des Verfahrens waren zwei Kölner Fälle aus dem Jahr 2024: Ein Auto stand in einer Feuerwehrzufahrt, in einem zweiten Fall war ein Motorroller auf einem Gehweg abgestellt, über dem Baumpflegearbeiten stattfinden sollten. Beide Fahrzeuge ließ das Ordnungsamt abschleppen, die Halter bekamen Gebührenbescheide über rund 200 Euro sowie gut 300 Euro.
Dagegen klagten sie – und bekamen vor dem Verwaltungsgericht Köln zunächst Recht. Das Urteil ist nach den vorliegenden Berichten allerdings noch nicht rechtskräftig; eine Berufung zum Oberverwaltungsgericht Münster wurde zugelassen.
Der Knackpunkt: Eine Gebührenregelung zur falschen Zeit
Der juristische Kern ist weniger "darf man Falschparker abschleppen?" (ja) als "auf welcher Grundlage darf man die Kosten verlangen?". Lange Zeit war die Weitergabe der Abschleppkosten im Polizeigesetz NRW verankert. Dann sollte die Erhebung über den allgemeinen Gebührentarif des Landes laufen – also über konkrete "Tarifstellen" in der Verwaltungsgebührenordnung.
Das Problem: Die Landesregierung hatte diese neuen Tarifstellen bereits im August 2023 geschaffen, während der Gesetzgeber die alte Regelung im Polizeigesetz erst Ende Dezember 2023 geändert hat. Laut VG Köln war das ein formaler Fehler mit Folgen: Fehlt die saubere Rechtsgrundlage, sind Gebührenbescheide angreifbar.
"Formfehler geheilt": Was sich für Autofahrer jetzt ändert
Mit der jetzt nachgezogenen Ergänzung in der Verwaltungsgebührenordnung können Städte und Gemeinden die Abschleppkosten wieder rechtssicher den Haltern auferlegen. Für Autofahrer heißt das praktisch: Wer in zweiter Reihe steht, Rettungswege blockiert oder Arbeitsstellen behindert, riskiert ein kostenpflichtiges Abschleppen.
Brisant ist ein weiterer Punkt, auf den das Gericht selbst hingewiesen hatte: Eine Korrektur kann grundsätzlich so ausgestaltet werden, dass sie rückwirkend eine Rechtsgrundlage schafft. Ob und in welchem Umfang das konkret greift, hängt von der exakten Ausgestaltung der Neuregelung und den jeweiligen Verfahren ab – wer also auf Rückzahlung gehofft hat, könnte durch eine rückwirkende Regelung trotzdem zahlungspflichtig bleiben.
Was Betroffene jetzt tun können (und was nicht)
Wer aktuell einen neuen Gebührenbescheid bekommt, muss damit rechnen, dass die Kommunen sich auf die korrigierte Regelung stützen. Bei älteren Bescheiden oder laufenden Verfahren lohnt sich dagegen der genaue Blick: Zeitpunkt des Abschleppens, Datum des Bescheids, Rechtsbehelfsfristen – und ob die Neuregelung tatsächlich rückwirkend formuliert ist.





