V16-Warnleuchte in Spanien 2026 vorgeschrieben: Das müssen deutsche Autofahrer beachten

V16-Warnleuchte in Spanien 2026 vorgeschrieben
Das müssen deutsche Autofahrer beachten

ArtikeldatumVeröffentlicht am 30.11.2025
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V16 LED-Warnleuchte
Foto: DGT

Die Pflicht gilt ausschließlich für in Spanien zugelassene Fahrzeuge – nicht für Autos mit ausländischem Kennzeichen. Wer also zum Beispiel mit einem deutschen, französischen oder niederländischen Auto nach Spanien reist, muss weiterhin bei einer Panne das Warndreieck aufstellen. Trotzdem darf die V16-Warnleuchte freiwillig eingesetzt werden.

Die spanische Verkehrsbehörde DGT führt die V16-Leuchte als moderne Alternative zum Warndreieck ein. Der wichtigste Unterschied: Statt das Warndreieck in einiger Entfernung vom Fahrzeug aufzustellen, wird die Leuchte einfach auf das Autodach gesetzt. Sie sendet ein intensives, gelbes Blinklicht aus, das bei Nacht und Tag aus bis zu einem Kilometer Entfernung sichtbar ist. Damit soll das Unfallrisiko bei Pannen und Unfällen deutlich sinken.

Mietwagen und Leihfahrzeuge

Bei Mietwagen gilt: Ab 2026 müssen alle in Spanien zugelassenen Mietfahrzeuge mit einer zertifizierten V16-Leuchte ausgestattet sein. Die Verantwortung liegt beim Vermieter. Der Fahrer muss lediglich im Notfall das Gerät korrekt einsetzen.

Wird ein Mietwagen mit ausländischem Kennzeichen genutzt, etwa ein deutsches Fahrzeug auf einer Reise durch Spanien, reicht das Warndreieck aus. Die V16 darf aber verwendet werden, sofern sie DGT-zertifiziert ist.

Platzierung und Anwendung

Im Pannenfall wird die Warnleuchte einfach auf das Fahrzeugdach gesetzt – bei modernen Modellen haftet sie über einen Magnetfuß. Das Licht ist dann auf allen Seiten sichtbar. In der spanischen Verkehrsordnung (Reglamento General de Circulación) ist festgeschrieben, dass der Fahrer sein Fahrzeug nach einer Panne nur verlassen darf, wenn außerhalb der Fahrbahn ein sicherer Ort vorhanden ist. Ist das nicht der Fall, soll er angeschnallt im Fahrzeug bleiben, bis ein gefahrloses Aussteigen möglich ist. Die Warnblickanlage muss eingeschaltet werden.

Wichtig ist, dass die Leuchte an einer leicht erreichbaren Stelle im Fahrzeug aufbewahrt wird, etwa im Handschuhfach oder in der Türablage. Nach Gebrauch kann sie wieder aufgeladen werden, einige Modelle besitzen eine USB-C-Buchse.

So funktioniert die V16 Warnleuchte

Die aktuelle, ab 2026 verpflichtende Generation der V16 ist mit einem integrierten SIM-Modul und einem unabhängigen Akku ausgestattet. Nach Aktivierung übermittelt sie den genauen Standort des Fahrzeugs automatisch an das nationale Warnsystem der DGT. Von dort werden die Informationen an Verkehrszentralen und Navigationsdienste weitergeleitet.

Der Akku ist so ausgelegt, dass die Leuchte im Notfall mindestens eineinhalb Stunden ununterbrochen blinken kann. Die Geräte sind in der Regel spritzwassergeschützt, magnetisch am Dach fixierbar und sofort betriebsbereit. Sie müssen eine Lichtstärke von 40 bis 80 Candela erzeugen, um die vorgeschriebene Sichtbarkeit von einem Kilometer zu erreichen.

Nutzung im Ausland

Eine V16-Leuchte darf auch außerhalb Spaniens verwendet werden. In Ländern wie Deutschland, Österreich oder den Niederlanden existiert keine Pflicht, aber auch kein Verbot. Die Leuchte kann daher zusätzlich zum Warndreieck genutzt werden, ersetzt es jedoch nicht.

Wichtig ist: Die SIM-Verbindung der V16 ist an das spanische Netz gekoppelt. Außerhalb Spaniens funktioniert die automatische Positionsübermittlung nicht, die Leuchte blinkt aber weiterhin sichtbar. Damit bleibt sie ein rein visuelles Warnsignal.

Bußgelder in Spanien

Nur V16-Geräte, die auf der offiziellen DGT-Liste stehen, sind zugelassen. Sie tragen eine eindeutige Zulassungsnummer und erfüllen die technischen Anforderungen an Helligkeit, Batterielaufzeit, Kommunikationsfähigkeit und Wetterfestigkeit.

Wer mit einem in Spanien zugelassenen Fahrzeug unterwegs ist und keine V16-Leuchte mitführt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 200 Euro. Die Kontrolleure können zusätzlich prüfen, ob das Gerät funktionsfähig und auf dem aktuellen Stand ist. Für ausländische Fahrzeuge gelten diese Sanktionen nicht.

Fazit