Die Zahl der Rückrufaktionen liegt in Deutschland auf hohem Niveau. Wir machen Sie schlau für den Fall der Fälle: In Fragen und Antworten erfahren Sie, was Sie beachten müssen, wenn Ihr Fahrzeug betroffen sein sollte.
Die Zahl der Rückrufaktionen liegt in Deutschland auf hohem Niveau. Wir machen Sie schlau für den Fall der Fälle: In Fragen und Antworten erfahren Sie, was Sie beachten müssen, wenn Ihr Fahrzeug betroffen sein sollte.
Die Verantwortung für eine Rückrufaktion trägt der Hersteller. Er weiß, welche Fahrzeuge betroffen sind. Einige Hersteller, wie etwa Audi, informieren bereits auf ihren Internetseiten per Fahrgestellnummer-Abfrage, ob das Auto des Kunden betroffen ist.
In der Regel schreiben die Hersteller die Besitzer der Fahrzeuge an. Dazu nutzen sie oftmals die Dienste des Kraftfahrt- Bundesamts (KBA) in Flensburg. Doch nicht bei jeder Rückrufaktion greifen die Marken auf die Adressdatenbank des KBA zurück. Wer feststellt oder vermutet, dass sein Fahrzeug betroffen ist, aber nicht angeschrieben wurde, sollte sich schnellstmöglich an den Hersteller wenden.
Hier hilft die Internetseite des KBA (kba.de) weiter, die alle Rückrufe erfasst und die Recherche online kostenlos anbietet. Auch der ADAC (adac.de) bietet diesen Service für jeden kostenfrei im Internet an.
Gar nichts. Der Hersteller muss in der Regel die Kosten tragen, er ist für den Mangel verantwortlich.
Es gibt in der Automobilbranche verschiedene Methoden, die erfolgte Rückrufaktion an einem Fahrzeug zu kennzeichnen. Zum Beispiel wird bei VW ein spezieller Code im Serviceheft hinterlegt, Renault bringt einen Aufkleber im Motorraum an, einige machen Farbkleckse an die betreffenden Bauteile (beispielsweise Fiat), und viele andere Fahrzeughersteller, wie zum Beispiel Ford, Mercedes, Opel und BMW, hinterlegen die Informationen dazu im Händlersystem.
In der Regel speichern die Marken über Jahre hinweg die Informationen zur Teilnahme an den Rückrufaktionen. Somit können vor allem Gebrauchtwagenkäufer schnell herausfinden, was es für Rückrufe gab und ob ihr Fahrzeug betroffen war.
Dies sollte man dem Hersteller mitteilen und ihm die Adresse des neuen Besitzers geben.
Wenn der Hersteller von sich aus tätig wird, spricht man von einer Serviceaktion. Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft aber im Vorfeld, ob eine ernste Gefahr vorliegt.
Das Kraftfahrt-Bundesamt schaltet sich ein, wenn ihm Informationen über herstellerbedingte Mängel an Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen bekannt werden, die zu ernsten Gefährdungen von Personen führen könnten. Hierbei berücksichtigt das KBA die unterschiedlichsten Quellen – auch Medienberichte können hier eine Rolle spielen.
Das Kraftfahrt-Bundesamt kann Rückrufe auch anordnen. Das ist der Fall, wenn eine ernste Gefährdung vorliegt und der Hersteller mit eigenen Maßnahmen die Gefahr nicht beseitigen kann.
Ja. Die Hersteller unterliegen in Europa einer gesetzlichen Meldepflicht, wenn sie von Gefahren wissen, die von ihren Produkten für den Verkehr ausgehen. In welchem Staat die Unternehmen melden müssen, richtet sich nach dem Stammsitz der Firma.
Das hängt immer vom Einzelfall ab. Dennoch gibt es Kriterien, die für eine ernste Gefahr sprechen: Wenn sich ein Fahrzeug beispielsweise nicht mehr richtig lenken lässt, weil Rad oder Radaufhängung defekt sind, dann spricht man von einer ernsten Gefährdung. Fällt dagegen nur die Lenkunterstützung (Servolenkung) aus, liegt keine ernste Gefährdung vor, da sich das Fahrzeug grundsätzlich noch steuern lässt.
Ja, denn Rückrufaktionen werden nur bei Mängeln ausgelöst, die einen Einfluss auf die Verkehrssicherheit oder Umwelt haben. Eines sollten Autofahrer nie vergessen: Für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs ist immer der Besitzer verantwortlich.
Am Ende einer Rückrufaktion meldet das Kraftfahrt-Bundesamt die nicht reparierten Fahrzeuge an die Zulassungsbehörden. Sie können dann die sogenannte Betriebsuntersagung verhängen. Erst wenn das Auto repariert wurde, darf es wieder bewegt werden.
Das hängt von der Schwere des Mangels ab. Häufig wird die Dringlichkeit im Anschreiben deutlich vermerkt. Falls zu diesem Punkt nichts schriftlich fixiert wurde, sollte unbedingt vor der nächsten Benutzung des Autos diese Frage mit dem Fahrzeughersteller oder mit einem seiner Vertragspartner besprochen werden.