Abschleppgebühren in NRW: Gerichtsurteil stellt Gebühren infrage

Abschleppgebühren in NRW
Gerichtsurteil stellt Gebühren infrage

ArtikeldatumVeröffentlicht am 17.04.2026
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Abschleppdienst, Auto abschleppen
Foto: Canva

Das Verwaltungsgericht Köln hat in zwei Fällen Gebührenbescheide für Abschleppmaßnahmen aufgehoben. Die Richter sahen keine ausreichende rechtliche Grundlage für die erhobenen Kosten. Die Ursache ist ein Fehler bei der Neuregelung der Gebühren in Nordrhein-Westfalen.

Ausgangspunkt waren zwei Parkverstöße aus dem Jahr 2024 in Köln. In einem Fall blockierte ein Auto eine Feuerwehrzufahrt, im anderen war eine Vespa auf einem Gehweg abgestellt, in einem Bereich geplanter Baumpflegearbeiten.

Das Ordnungsamt ließ beide Fahrzeuge abschleppen und auf einem Verwahrparkplatz abstellen. Die Halter sollten dafür 200,55 Euro beziehungsweise 305,88 Euro zahlen. Beide klagten gegen den Bescheid und, wie sich nun zeigt, mit Erfolg.

Kosten durften nicht erhoben werden

Die Abschleppmaßnahmen selbst stellte das Gericht nicht infrage. Der Streitpunkt war allein die Kostenerhebung. Nach Auffassung der Richter handelt es sich rechtlich um die Sicherstellung mit anschließender Verwahrung. Die dafür anfallenden Gebühren regelte früher das Polizeigesetz NRW. Der Gesetzgeber strich diese Grundlage Ende 2023. Künftig sollten die Kosten über den allgemeinen Gebührentarif des Landes abgerechnet werden. Die entsprechenden Tarifstellen erklärte das Gericht jedoch für unwirksam.

Der Grund liegt im Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens: Die Landesregierung hatte die neuen Tarifstellen bereits im August 2023 beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt galt jedoch noch die alte Regelung im Polizeigesetz, die eine abweichende Verordnung ausschloss. Erst Monate später änderte der Gesetzgeber diese Grundlage. Nach Ansicht des Gerichts kam das zu spät. Die Tarifstellen seien daher nichtig und auch nicht nachträglich wirksam.

Bedeutung über die Einzelfälle hinaus

Das Urteil betrifft unmittelbar nur die beiden verhandelten Fälle. Die Begründung könnte jedoch für viele weitere Gebührenbescheide aus diesem Zeitraum relevant sein.

Für Autofahrer bedeutet das allerdings nicht automatisch eine Rückerstattung. Bereits bestandskräftige Bescheide – etwa nach Zahlung ohne Einspruch – lassen sich in der Regel nur schwer nachträglich angreifen. In solchen Fällen wäre eine neue Klage erforderlich.

In der mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass der Fehler grundsätzlich heilbar sein könnte. Voraussetzung wäre, dass die Landesregierung die Tarifstellen erneut auf einer wirksamen gesetzlichen Grundlage erlässt. Ob eine solche Regelung auch rückwirkend greifen könnte, ist offen.

Abschleppen weiterhin zulässig

Unverändert bleibt die Praxis des Abschleppens selbst. Fahrzeuge dürfen weiterhin entfernt werden, etwa wenn sie Rettungswege blockieren oder andere Gefahren verursachen.

Offen ist derzeit lediglich, auf welcher rechtlichen Grundlage die Kosten erhoben werden können.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen. Damit könnte der Fall vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster weiterverhandelt werden. Eine Entscheidung der nächsten Instanz dürfte klären, ob das Urteil über die Einzelfälle hinaus Bestand hat.

Fazit