Grundlage dafür ist ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts aus dem Jahr 2014 (Az. L 5 R 129/14), das bis heute als Referenz für vergleichbare Fälle gilt.
Was passiert ist
Ein Mann aus Hessen war bereits zuvor wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt worden, seine Fahrerlaubnis war entzogen. Am Abend des 11.03.2011 setzte er sich dennoch wieder ans Steuer. Mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,39 Promille fuhr er mit hoher Geschwindigkeit und verfehlte eine Ausfahrt. Das Fahrzeug prallte ungebremst in ein Hindernis.
Die Verletzungen waren erheblich. Neben mehreren Knochenbrüchen erlitt er eine dauerhafte Nervenschädigung am Arm. In der Folge war er nicht mehr arbeitsfähig.
Das Amtsgericht Groß-Gerau verurteilte ihn später zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung. Grundlage war unter anderem vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässige Trunkenheit im Verkehr.
Der Fall im Detail
Zum Unfallzeitpunkt bestand ein Fahrverbot. Der Kläger hatte sich bewusst darüber hinweggesetzt. Medizinisch wurde eine volle Erwerbsminderung festgestellt. Die Rentenversicherung prüfte dennoch, ob ein Anspruch besteht, und kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Versagung erfüllt sind.
Das Sozialgericht Gießen bestätigte diese Einschätzung in erster Instanz. Das Landessozialgericht schloss sich später dieser Bewertung an und sah keinen Fehler in der Entscheidung der Rentenversicherung.
Das Urteil
Das Hessische Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung der Rentenversicherung, die Erwerbsminderungsrente nicht zu zahlen.
Ausschlaggebend war, dass der Mann vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Ohne diese Fahrt hätte sich der Unfall nicht ereignet. Damit war der notwendige Zusammenhang zwischen Straftat und Gesundheitsschaden gegeben.
Der Alkoholkonsum wurde im Urteil als zusätzlicher Risikofaktor berücksichtigt. Auch wenn die Trunkenheit rechtlich als fahrlässig eingeordnet wurde, sah das Gericht die gesamte Fahrt als einheitliches, besonders gefährliches Verhalten.
Wer betrunken fährt, riskiert auch Rentenansprüche
Die gesetzliche Rentenversicherung greift grundsätzlich, wenn Versicherte aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr arbeiten können. Eine Ausnahme enthält § 104 SGB VI.
Diese Vorschrift erlaubt es, eine Rente ganz oder teilweise zu versagen, wenn der Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen Straftat entstanden ist. Maßgeblich ist dabei, ob zwischen dem Verhalten und den Unfallfolgen ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.
Einordnung und weitere Rechtsprechung
Das Urteil stammt zwar aus dem Jahr 2014 und wird aber weiterhin als Maßstab herangezogen. Neuere Entscheidungen mit identischer Konstellation sind selten. In der Praxis wird die damalige Rechtsprechung angewendet, wenn vergleichbare Sachverhalte vorliegen.
Grundsätzlich gilt im Sozialrecht, dass Leistungen eingeschränkt werden können, wenn ein Schaden auf vorsätzliches strafbares Verhalten zurückgeht. Entscheidend ist dabei immer der konkrete Zusammenhang zwischen Handlung und gesundheitlichen Folgen.
Eine automatische Versagung gibt es nicht. Jeder Fall erfordert eine individuelle Prüfung, bei der sowohl das Verhalten als auch der Unfallhergang berücksichtigt werden.





