E-Auto-Prämie 2026: Wer bekommt die E-Auto-Förderung – und wer nicht?

E-Auto-Prämie 2026
Wer bekommt die E-Auto-Förderung – und wer nicht?

ArtikeldatumVeröffentlicht am 20.01.2026
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Förderfähig sind Neufahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2026 erstmals in Deutschland zugelassen werden. Die Antragstellung soll ab Mai 2026 möglich sein und rückwirkend gelten.

Wer die Förderung erhält

Antragsberechtigt sind ausschließlich Privatpersonen, die ein Neufahrzeug der Klasse M1 mit batterieelektrischem Antrieb, Plug-in-Hybrid oder Range-Extender kaufen oder leasen und erstmals in Deutschland zulassen. Das Fahrzeug muss auf den Antragsteller zugelassen werden.

  • Ehepaare und Lebensgemeinschaften
    Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften können die Förderung erhalten, wenn ihr gemeinsames zu versteuerndes Einkommen höchstens 80.000 Euro beträgt. Für bis zu zwei Kinder unter 18 Jahren erhöht sich diese Grenze um jeweils 5.000 Euro, also auf maximal 90.000 Euro. Bei eheähnlichen Gemeinschaften gilt dieselbe Regel, sofern beide Partner dauerhaft in einem gemeinsamen Haushalt leben und ihre Einkommen gemeinsam geprüft werden. Die Förderung kann für ein gemeinsames Fahrzeug beantragt werden, wenn die Einkommensvoraussetzungen erfüllt sind.
  • Alleinstehende und Alleinerziehende
    Für Alleinstehende gilt die gleiche Einkommensgrenze von 80.000 Euro. Bei Alleinerziehenden kann die Grenze durch Kinderfreibeträge und Zuschläge ebenfalls steigen.
  • Familien mit Kindern
    Familien profitieren zusätzlich von steuerlichen Freibeträgen, die ihr zu versteuerndes Einkommen senken. Für das Steuerjahr 2026 sind Kinderfreibeträge von 12.684 Euro pro Kind vorgesehen.
  • Rentner
    Förderberechtigt sind auch Personen im Ruhestand, wenn sie die Einkommensgrenzen einhalten. Wer keine Steuererklärung abgeben musste, kann eine Rentenbezugsbescheinigung zusammen mit einer Selbsterklärung über weitere Einkünfte – etwa aus Kapitalerträgen oder Vermietung – einreichen. Liegt das zu versteuernde Einkommen unter 80.000 Euro, besteht Anspruch auf die Förderung. Damit sind auch Rentnerhaushalte mit geringem Einkommen oder einer kleinen Rente förderfähig, solange das Fahrzeug auf sie zugelassen wird.

Einkommensprüfung und Nachweise

Die Prüfung erfolgt anhand des Durchschnitts der beiden neuesten Einkommensteuerbescheide, die höchstens drei Jahre alt sein dürfen. Grundlage ist das sogenannte zu versteuernde Einkommen, das nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträgen deutlich niedriger liegt als das Bruttogehalt. Durch Kinderfreibeträge und außergewöhnliche Belastungen können Haushalte auch dann förderfähig bleiben, wenn sie über höhere Bruttoeinkommen verfügen.

E-Auto-Förderung
Bundesumweltministerium
E-Auto-Förderung
Bundesumweltministerium

Wer die Förderung nicht erhält

Unternehmen, Gewerbetreibende, juristische Personen und Leasinggesellschaften sind von der Förderung ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen sind reine Firmenwagen, Dienstfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die auf Unternehmen, Behörden oder Organisationen zugelassen werden.

Nicht förderfähig sind Gebrauchtwagen, Importfahrzeuge mit vorheriger Zulassung im Ausland und Tageszulassungen. Auch Käufer, die die Einkommensgrenze überschreiten oder das Fahrzeug gewerblich nutzen, haben keinen Anspruch auf die Prämie.

Ein weiterer Ausschlussgrund ist die Verletzung der Mindesthaltedauer: Das Fahrzeug muss mindestens 36 Monate auf die förderberechtigte Person zugelassen bleiben. Wird es vorher verkauft oder abgemeldet, kann die Förderung zurückgefordert werden.

Fazit