Im konkreten Fall, der vom Oberlandesgericht in Brandenburg verhandelt wurde, war ein Autofahrer auf der Autobahn mit Tempo 120 unterwegs. Die Geschwindigkeitsschilder standen auf beiden Seiten gut sichtbar. 2,6 Kilometer weiter blitzte ihn eine Radarfalle – mit 68 km/h zu viel auf dem Tacho. Das entspricht mehr als 50 Prozent über dem erlaubten Wert.
Die Behörde verhängte zwei Monate Fahrverbot und 840 Euro Bußgeld. Der Grund: vorsätzliches Handeln. Der Fahrer klagte – und verlor.
Das Argument des Fahrers – und warum es scheiterte
Er behauptete: Die große Distanz zwischen Schild und Messstelle spreche für Fahrlässigkeit, nicht für Vorsatz. Das Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 1 ORbs 181/25) ließ das nicht gelten.
Die Begründung des Gerichts, 2.600 Meter sind mehr als genug, um ein Schild wahrzunehmen und die Geschwindigkeit anzupassen. Wer nach dieser Strecke noch mit 188 km/h fährt, nimmt den Verstoß zumindest billigend in Kauf – und das ist juristisch Vorsatz.
Was "bedingter Vorsatz" bedeutet
Im Verkehrsrecht gibt es diese zwei Stufen: Fahrlässigkeit und Vorsatz. Wer aus Unachtsamkeit zu schnell fährt, handelt fahrlässig. Wer ein Schild sieht, es registriert – und trotzdem Gas gibt, handelt vorsätzlich.
Diese Einordnung als "bedingt vorsätzlich" hat direkte Folgen: Das Bußgeld darf verdoppelt werden. Aus 420 Euro werden 840 Euro. Ganz legal, ganz automatisch.
Die Verdopplung des Bußgelds ist rechtlich im Ordnungswidrigkeitenrecht verankert. Grundlage ist § 3 Absatz 4a der Bußgeldkatalog-Verordnung. Dort ist geregelt, dass bei vorsätzlicher Begehung die im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelsätze erhöht werden können. In der Praxis wird das Bußgeld häufig verdoppelt.





