Grundsatzurteil zu Blitzern: BGH klärt Streit um fehlende Messdaten

Grundsatzurteil zu Blitzern
BGH klärt Streit um fehlende Messdaten

ArtikeldatumVeröffentlicht am 19.08.2026
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Blitzer, Geschwindigkeitskontrolle
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Deshalb können Autofahrer einen Bußgeldbescheid nicht allein mit dem Argument angreifen, dass sich die Berechnung der Geschwindigkeit nachträglich nicht vollständig nachvollziehen lässt.

Mit dem Beschluss vom 2.7.2026 (Az. 4 StR 235/25) klärt der BGH einen Streit, der Gerichte seit Jahren beschäftigt. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hatte 2019 entschieden, dass eine Blitzer-Messung ohne gespeicherte Rohmessdaten unverwertbar sein kann, wenn sich das Ergebnis nicht auf andere Weise zuverlässig überprüfen lässt. Zahlreiche Oberlandesgerichte in anderen Bundesländern sahen das anders und ließen solche Messungen weiterhin als Beweis zu.

Autofahrer ging gegen Messung vor

Ausgangspunkt war ein Autofahrer, der am 31.1.2023 außerhalb einer geschlossenen Ortschaft geblitzt wurde. Erlaubt waren 100 km/h. Nach Abzug einer Toleranz von 5 km/h lag die festgestellte Geschwindigkeit 35 km/h über dem Limit. Das Amtsgericht St. Ingbert verhängte eine Geldbuße von 250 Euro.

Gemessen wurde mit einem mobilen PoliScan FM 1 von Vitronic. Das Gerät war gültig geeicht und wurde nach den Feststellungen des Gerichts von einem geschulten Messbeamten bedient. Es speicherte jedoch nicht die Rohmessdaten, aus denen der Geschwindigkeitswert berechnet wurde. Der Autofahrer argumentierte deshalb, die Messung lasse sich nicht ausreichend überprüfen.

Der Fall landete schließlich beim Saarländischen Oberlandesgericht. Wegen der unterschiedlichen Rechtsprechung legte das OLG dem Bundesgerichtshof die Frage vor, ob ein solches Messergebnis verwertet werden darf. Dabei ging es ausdrücklich auch um den Fall, dass eine Speicherung der Rohmessdaten technisch möglich wäre und keine andere gleichwertige Möglichkeit besteht, den Messwert nachträglich zu überprüfen.

BGH sieht kein unfaires Verfahren

Der BGH entschied, dass fehlende Rohmessdaten allein eine Messung nicht unverwertbar machen. Im Beschluss heißt es wörtlich, die Nichtspeicherung der Daten "verstößt nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens". Ein Beweisverwertungsverbot ergibt sich daraus nach Ansicht der Richter nicht.

Die Begründung ist vergleichsweise einfach. Wurden die Rohmessdaten nicht gespeichert, besitzt auch die Bußgeldbehörde diese Informationen nicht. Autofahrer haben zwar grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu vorhandenen Messdaten. Daraus folgt laut BGH aber keine Verpflichtung, zusätzliche Daten zu erzeugen oder für eine mögliche spätere Überprüfung zu speichern. Entscheidend ist außerdem, dass es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Ist das Messgerät zugelassen, gültig geeicht und vorschriftsmäßig eingesetzt worden, darf das Gericht grundsätzlich von einem korrekten Ergebnis ausgehen. Eine genauere technische Prüfung ist erforderlich, wenn konkrete Hinweise auf einen möglichen Messfehler vorliegen.

Einspruch gegen Blitzer bleibt möglich

Das Urteil bedeutet nicht, dass Autofahrer Geschwindigkeitsmessungen nicht mehr anfechten können. Möglich bleiben beispielsweise Einwände gegen die Bedienung oder Eichung des Geräts, technische Auffälligkeiten oder Verstöße gegen die vorgeschriebenen Einsatzbedingungen. Der BGH betont ausdrücklich, dass Betroffene solche konkreten Zweifel weiterhin vorbringen und entsprechende Beweisanträge stellen können.

So legen Autofahrer Einspruch einGegen einen Bußgeldbescheid können Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch einlegen. Entscheidend ist, dass der Einspruch innerhalb dieser Frist bei der im Bescheid genannten Bußgeldbehörde eingeht. Er kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde erklärt werden. Eine Begründung ist zunächst nicht erforderlich, es genügt beispielsweise die Erklärung, dass gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt wird. Nach einem fristgerechten Einspruch prüft die Behörde den Bescheid erneut und gibt das Verfahren gegebenenfalls an das zuständige Amtsgericht weiter.

Fazit