Wie die Tageszeitung "taz" berichtet, laufen bei der UNECE in Genf entsprechende Beratungen. Beobachter rechnen laut dem Bericht mit einer Zustimmung zur Zulassung sogenannter Exterior Sound Enhancement Systems.
Bisherige Rechtslage
Seit Juli 2019 müssen neue Elektrofahrzeugtypen in der Europäischen Union mit einem Acoustic Vehicle Alerting System ausgerüstet sein. Seit Juli 2021 gilt diese Pflicht für alle Neuzulassungen.
Das sogenannte AVAS ist ein automatisch aktiver Warnton. Er wird beim Anfahren, bis 20 km/h sowie beim Rückwärtsfahren erzeugt. Hintergrund ist der Schutz von Fußgängern und Radfahrern, da elektrisch angetriebene Fahrzeuge bei niedrigen Geschwindigkeiten kaum wahrnehmbar sind.
Die Regelung ist technisch klar definiert. Sie legt fest, in welchem Geschwindigkeitsbereich das System aktiv sein muss, in welchem Frequenzbereich sich der Ton bewegen darf und dass sich die Tonhöhe mit zunehmender Geschwindigkeit verändert. Eine klangliche Gestaltung im Sinne eines Marken- oder Sport-Sounds war nicht vorgesehen.
Was nun neu geregelt werden soll
Die geplante Anpassung betrifft nicht dieses Sicherheitsgeräusch, sondern zusätzliche Klangprogramme. Exterior Sound Enhancement System, kurz ESES, bezeichnet ein System, das bewusst einen markentypischen oder sportlichen Motorsound nach außen erzeugt.
Bislang existierte dafür keine eigenständige Definition im Regelwerk. Die Ergänzung der UN-Regel 138 würde diese Systeme erstmals ausdrücklich zulassen und technisch einordnen.
Nach den bekannten Entwürfen gelten dabei klare Vorgaben:
- Der Sound muss sich mit Geschwindigkeit oder Beschleunigung verändern
- Ein statisches Dauergeräusch ohne Fahrbezug wäre unzulässig
- Sirenen, Hupen oder einsatzfahrzeugähnliche Töne sind ausgeschlossen
- Reine Musik oder frei wählbare Soundeffekte sind nicht erlaubt
- Das System muss technisch mit der Fahrzeugsteuerung verknüpft sein
Nach Darstellung der "taz" wird zudem diskutiert, dass ein ESES nur aktiv ist, wenn der Fahrer es bewusst einschaltet. Das verpflichtende AVAS bleibt davon unberührt.
Bestehende Lärmgrenzen bleiben verbindlich
Unabhängig davon gelten weiterhin die allgemeinen Geräuschgrenzwerte für Pkw nach der UN-Regel 51. Sie bestimmen das zulässige Vorbeifahrgeräusch im standardisierten Messverfahren. Je nach Fahrzeugklasse liegen die Höchstwerte derzeit zwischen 68 und 72 Dezibel. Der künstliche Motorsound wird dabei vollständig in das Gesamtgeräusch einbezogen. Überschreitet das Fahrzeug im Prüfzyklus den Grenzwert, ist eine Typgenehmigung nicht möglich.
Zum Vergleich: Ein normales Gespräch liegt bei rund 60 Dezibel, ein Staubsauger bei etwa 70 Dezibel. Ein ESES darf das Fahrzeug also nicht über das heute für Verbrenner zulässige Niveau hinaus anheben.
Einordnung im Lärmkontext
Straßenverkehrslärm zählt bereits heute zu den größten Umweltbelastungen in Europa. Nach Angaben der Europäischen Umweltagentur sind rund 100 Millionen Menschen dauerhaft erhöhten Verkehrslärmpegeln ausgesetzt. Als gesundheitlich relevant gelten Dauerschallpegel oberhalb von 55 Dezibel.
Die geplante Regelung schafft keinen neuen Grenzwert, erweitert jedoch den rechtlichen Rahmen: Elektrofahrzeuge dürften innerhalb der bestehenden Limits bewusst klanglich gestaltet werden.
Weiteres Verfahren
Wird die Anpassung auf Ebene der UNECE beschlossen, übernimmt die Europäische Union sie in ihr Typgenehmigungsrecht. Neue Fahrzeugtypen könnten ab 2027 unter die aktualisierten Vorgaben fallen.












