Die Bundesregierung hat die geplanten Rahmenbedingungen für das neue Förderprogramm zur Unterstützung des Kaufs und Leasings von Elektroautos veröffentlicht. Das Programm soll Privathaushalte mit mittleren und niedrigeren Einkommen gezielt entlasten und den Absatz vollelektrischer Fahrzeuge in Deutschland wieder ankurbeln.
Förderfähig sind ausschließlich Neufahrzeuge, die ab dem 01.01.2026 erstmals in Deutschland zugelassen werden. Die Antragstellung ist ab Mai 2026 vorgesehen, kann aber rückwirkend erfolgen. Entscheidend ist das Datum der Zulassung, nicht das des Kaufvertrags oder der Bestellung.
Die wichtigsten Infos zur E-Auto-Förderung im Überblick
Die Förderung besteht aus einer Basisprämie, einem Familienzuschlag und einer sozialen Staffelung. Insgesamt kann die Unterstützung – je nach Einkommen und Familienstand – bis zu 6.000 Euro betragen.
- 3.000 Euro für reine Elektroautos (batterieelektrische Fahrzeuge, BEV)
- 1.500 Euro für Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range-Extender
- +500 Euro je Kind, maximal 1.000 Euro bei zwei Kindern
- +1.000 Euro bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen unter 60.000 Euro
- +1.000 Euro zusätzlich bei Einkommen unter 45.000 Euro
Gefördert werden ausschließlich Privatpersonen, die ein Fahrzeug der Klasse M1 (Pkw) kaufen oder leasen und erstmals zulassen. Unternehmen und öffentliche Einrichtungen sind nicht antragsberechtigt.


Technische Voraussetzungen der Fahrzeuge
Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range-Extender sind nur dann förderfähig, wenn sie nachweislich umweltfreundlich betrieben werden können. Konkret gilt:
- Der CO₂-Ausstoß darf maximal 60 Gramm pro Kilometer betragen (nach Typgenehmigung) oder
- die elektrische Reichweite muss mindestens 80 Kilometer erreichen.
Ab dem 01.07.2027 will die Bundesregierung prüfen, ob künftig reale CO₂-Emissionen im Fahrbetrieb als Grundlage dienen sollen, um den tatsächlichen Elektroanteil der Nutzung besser zu erfassen.
Bedingungen für Kauf und Leasing
Die Förderung gilt sowohl für den Fahrzeugkauf als auch für das Leasing. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug auf die Antragstellerin oder den Antragsteller zugelassen wird. Eine Mindesthaltedauer von 36 Monaten ab Erstzulassung ist verpflichtend. Damit soll verhindert werden, dass Fahrzeuge unmittelbar nach Erhalt der Prämie weiterverkauft werden.
Beim Leasing gelten dieselben Regeln wie beim Kauf. Das Bundesumweltministerium spricht hier ebenfalls von einer sozial gestaffelten Förderung, die – abhängig von Einkommen und Familiengröße – bis zu 6.000 Euro betragen kann.
Einkommensgrenzen und Antragsvoraussetzungen
Die Förderung richtet sich an Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von höchstens 80.000 Euro. Für Familien mit bis zu zwei Kindern unter 18 Jahren erhöht sich die Grenze um 5.000 Euro pro Kind, also auf maximal 90.000 Euro. Grundlage für die Berechnung sind die zwei neuesten Steuerbescheide, die höchstens drei Jahre alt sein dürfen.
Auch für Paare ohne Trauschein gilt die gemeinsame Einkommensberechnung. Für Rentnerinnen und Rentner, die keine Steuererklärung abgeben mussten, soll eine alternative Nachweismöglichkeit über eine Rentenbezugsbescheinigung und eine Selbsterklärung geschaffen werden.
Finanzrahmen und Zielsetzung
Das Förderprogramm wird über den Klima- und Transformationsfonds finanziert, der sich aus Einnahmen der CO₂-Bepreisung speist. Insgesamt stehen 3 Milliarden Euro für den Zeitraum von 2026 bis 2029 zur Verfügung. Nach Schätzungen des Umweltministeriums reicht diese Summe für rund 800.000 Fahrzeuge.
Eine Preisobergrenze für geförderte Fahrzeuge ist derzeit nicht vorgesehen. Damit bleibt die Förderung auch für Modelle in höheren Preissegmenten offen, solange die technischen und einkommensbezogenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Alle Antworten zur E-Auto-Förderung 2026
Das Programm ist auf Neufahrzeuge ausgerichtet, die erstmals in Deutschland zugelassen werden. Zum Start sollen Fahrzeuge der EU-Klasse M1 (Pkw) gefördert werden, wenn sie entweder rein batterieelektrisch fahren, einen Range-Extender besitzen oder ein Plug-in-Hybrid sind. Range-Extender und Plug-in-Hybride müssen dafür zusätzliche Klimaschutzanforderungen erfüllen. Ob Brennstoffzellenfahrzeuge aufgenommen werden, wird noch geprüft.
Die Basisförderung beträgt 3.000 € für reine Batterie‑Elektrofahrzeuge und 1.500 € für Plug‑In‑Hybride oder Fahrzeuge mit Range‑Extender. Familien erhalten zusätzlich 500 € pro Kind, maximal 1.000 € (bis zu zwei Kinder). Es gibt eine soziale Staffelung: 1.000 € zusätzlich bei Einkommen unter 60.000 € und weitere 1.000 € bei Einkommen unter 45.000 €.
Privatpersonen, die ein erstmals im Inland zugelassenes Neufahrzeug der Klasse M1 mit batterieelektrischem Antrieb oder förderfähigem Plug‑In‑Hybrid/Rang‑Extender kaufen oder leasen. Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen darf maximal 80.000 € betragen; für bis zu zwei Kinder unter 18 Jahren erhöht sich die Grenze um 5.000 € pro Kind (bis 90.000 €). Die Berechnungsgrundlage ist der Durchschnitt der beiden neuesten Steuerbescheide (max. drei Jahre alt). Bei Ehepaaren, eingetragenen Lebenspartnerschaften oder eheähnlichen Gemeinschaften wird das EinkommenAuch für eheähnliche Gemeinschaften wird das zu versteuernde Haushaltseinkommen beider Partner addiert.
Details zur Berechnungsgrundlage und zur Berücksichtigung von Kindern werden in der Förderrichtlinie erläutert. Da die Förderung bis zu einem Jahr rückwirkend beantragt werden kann, entsteht kein Nachteil beider Partner addiert. Details zur Berechnung, zur Antragstellung ohne Steuerbescheid und zur Kinderberücksichtigung folgen in der Förderrichtlinie.
Vom 1. Januar 2026 bis 30. Juni 2027 werden Plug‑In‑Hybride oder batterieelektrische Fahrzeuge mit Range‑Extender gefördert, wenn ihre CO₂‑Emissionen höchstens 60 g CO₂/km (Typgenehmigungswert) betragen oder die elektrische Reichweite mindestens 80 km beträgt. Ab dem 1. Juli 2027 erwägt die Bundesregierung, die Förderung an realen CO₂‑Emissionen auszurichten, um eine weitgehende Nutzung des Elektroantriebs zu fördern
Entscheidend ist die Zulassung, nicht der Bestellzeitpunkt. Bei Anträgen gegen Jahresende kann sich die Auszahlung ins nächste Jahr verschieben.
Ja. Das sozial gestaffelte Förderprogramm unterstützt – abhängig von Einkommen und Familiengröße – auch das Leasing, mit bis zu 6.000 €. Für Leasing gelten die gleichen Regelungen wie beim Kauf; der Neuwagen muss auf den Leasingnehmer zugelassen sein und drei Jahre gehalten werden.
Die Förderung schreibt eine Mindesthaltedauer von 36 Monaten ab Erstzulassung vor (für Kauf und Leasing). Sie soll sicherstellen, dass Privatpersonen das Fahrzeug tatsächlich nutzen; ohne Haltedauer könnten Fahrzeuge mit Förderung sofort weiterverkauft werden.
Informationen über die CO₂‑Emissionen eines Plug‑In‑Hybrid‑ oder Range‑Extender‑Fahrzeugs erhält man beim Hersteller oder Händler.
Maßgeblich ist das Datum der Zulassung. Der Antrag kann nach der Zulassung in einem einstufigen Verfahren gestellt werden und muss spätestens ein Jahr danach erfolgen. Dadurch ist nur ein Antrag erforderlich und die Bürokratie wird halbiert.
Die Grenze entspricht dem Medianeinkommen privater Neuwagenkäufer (laut Erhebung „Mobilität in Deutschland“). Damit können etwa die Hälfte der Haushalte, die einen Neuwagen kaufen, die Prämie nutzen. Die Einkommensgrenze dient der sozialen Staffelung, um Mitnahmeeffekte zu vermeiden und die Mittel gezielt einzusetzen.
Förderfähig sind Fahrzeuge, die nach dem 1. Januar 2026 neu zugelassen werden. Voraussichtlich können Anträge ab Mai 2026 online gestellt werden und auch rückwirkend; entscheidend ist das Zulassungsdatum.
Auch für eheähnliche Gemeinschaften wird das zu versteuernde Haushaltseinkommen beider Partner addiert. Details zur Berechnungsgrundlage und zur Berücksichtigung von Kindern werden in der Förderrichtlinie erläutert. Da die Förderung bis zu einem Jahr rückwirkend beantragt werden kann, entsteht kein Nachteil
Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet war, kann diese nachträglich einreichen. Rentnerinnen oder Rentner ohne Steuererklärung können eine Rentenbezugsbescheinigung und eine Selbsterklärung über weitere Einkünfte vorlegen. Das Verfahren und die Berechnungsgrundlage werden in der Förderrichtlinie näher beschrieben; die Antragstellung kann ein Jahr rückwirkend erfolgen.
Die Mittel kommen aus dem Klima‑ und Transformationsfonds der Bundesregierung, der u. a. durch CO₂‑Bepreisung gespeist wird. Insgesamt stehen drei Milliarden € für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 2029 bereit. Je nach Verteilung zwischen vollelektrischen Fahrzeugen und Plug‑In‑Hybriden reicht das Geld voraussichtlich für rund 800.000 Fahrzeuge.
Förderfähig sind alle erstmals im Inland zugelassenen Neufahrzeuge der Klasse M1 mit rein batterieelektrischem Antrieb, Range‑Extender oder Plug‑In‑Hybrid, sofern die Hybride bestimmte Klimaschutzanforderungen erfüllen. Aktuell stammen etwa 80 % der neu zugelassenen E‑Autos in Deutschland aus europäischer Produktion. Die Aufnahme von EU‑Präferenzregelungen wird geprüft und könnte später in das Programm integriert werden; das Bundesumweltministerium wird vor Inkrafttreten informieren.












