Fahren an drei Tagen erlaubt: Regierung lockert Fahrverbote

Fahren an drei Feiertagen erlaubt
Regierung lockert Lkw-Fahrverbote

ArtikeldatumVeröffentlicht am 15.07.2026
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Lastwagen Lkw Container Auflieger Sonnenuntergang Autobahn
Foto: Blackstone Photo & Design / 500px via Getty Images

Betroffen wären Fronleichnam, der Reformationstag und Allerheiligen. An den bundesweit geltenden Sonn- und Feiertagsfahrverboten soll sich dagegen nichts ändern.

Heute gelten an diesen Feiertagen je nach Bundesland unterschiedliche Vorschriften. Während ein Lkw beispielsweise an Fronleichnam in Nordrhein-Westfalen oder Bayern nicht fahren darf, ist die Fahrt in Niedersachsen oder Berlin erlaubt. Für Speditionen bedeutet das einen höheren Planungsaufwand, weil Touren an unterschiedliche Feiertagskalender angepasst werden müssen. Nach den Plänen der Bundesregierung soll dieser Unterschied künftig entfallen.

Das gilt beim Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot ist in § 30 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Es gilt an Sonn- und Feiertagen jeweils von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr.

Erfasst werden Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen sowie alle Lkw mit Anhänger, sofern sie gewerblich Güter befördern. Nicht betroffen sind unter anderem Wohnmobile, Pkw mit Anhänger und private Fahrten mit einem Lkw. Ausnahmen gelten außerdem beispielsweise für den Transport leicht verderblicher Lebensmittel oder für Einsatzfahrzeuge.

An diesen Feiertagen gilt das Fahrverbot bundesweit

Die geplante Änderung betrifft ausschließlich Fronleichnam, Reformationstag und Allerheiligen. Andere regionale Feiertage sind bereits heute ausgenommen. Dazu gehören unter anderem Heilige Drei Könige (6. Januar), Mariä Himmelfahrt (15. August), der Internationale Frauentag, der Weltkindertag sowie der Buß- und Bettag.

Samstags gelten im Sommer zusätzliche Fahrverbote

Unabhängig davon gibt es vom 1. Juli bis 31. August ein weiteres Sommer-Fahrverbot. An Samstagen dürfen Lkw über 7,5 Tonnen und Lkw mit Anhänger im gewerblichen Güterverkehr zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr zahlreiche stark befahrene Autobahnen und Bundesstraßen nicht nutzen. Betroffen sind unter anderem Abschnitte der A1, A3, A5, A7, A8 und A9. Diese Ferienregelung soll unverändert bestehen bleiben.

Bußgeld bei Verstößen

Wer gegen das Sonn- oder Feiertagsfahrverbot verstößt, muss als Fahrer mit 120 Euro Bußgeld rechnen. Für den Halter werden 570 Euro fällig. Punkte in Flensburg sieht der Bußgeldkatalog dafür derzeit nicht vor.

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