Die kurzen Clips tragen Hashtags wie #ChristmasCar, #CarLights, #HolidayCar oder #LichterketteAuto und zeigen geschmückte Fahrzeuge bei nächtlichen Fahrten oder auf Parkplätzen. Eine offizielle Challenge gibt es zwar nicht, der Trend ist jedoch klar erkennbar und wiederholt sich in den Wintermonaten.
Und jetzt die Spaßbremse: Was in den sozialen Netzwerken für Aufmerksamkeit sorgt, ist auf öffentlichen Straßen rechtlich nicht erlaubt. Maßgeblich sind die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Danach dürfen nur die vorgeschriebenen und zugelassenen Beleuchtungseinrichtungen eines Fahrzeugs verwendet werden. Jede zusätzliche Lichtquelle, die außen angebracht ist oder nach außen wirkt, gilt als unzulässig, sobald das Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt wird.
Beleuchtung nur im Stand erlaubt
Auch innen angebrachte Lichterketten oder LED-Streifen können zum Problem werden, wenn sie von außen sichtbar sind und andere Verkehrsteilnehmer ablenken. Gleiches gilt für Dekorationen, die die Sicht des Fahrers beeinträchtigen oder Teile des Fahrzeugs verdecken. Entscheidend ist, dass die Beleuchtung vor Fahrtantritt ausgeschaltet oder vollständig entfernt wird.
Wer das Fahrzeug lediglich auf Privatgrund oder beim Parken schmückt, verstößt nicht gegen geltendes Recht, solange die Beleuchtung beim Fahren ausgeschaltet bleibt. Das Fahren mit aktivierter Zusatzbeleuchtung hingegen kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und im Einzelfall zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen.
Die Behörden prüfen solche Verstöße jeweils im Einzelfall. Besonders blinkende oder farbwechselnde Lichtquellen werden als sicherheitsrelevant eingestuft. Eine Anzeige kann auch dann erfolgen, wenn das Fahrzeug durch die zusätzliche Beleuchtung von der Polizei angehalten oder gemeldet wird.
Versicherungsschutz kann betroffen sein
Wird ein dekoriertes Auto in einen Unfall verwickelt, kann die Versicherung prüfen, ob die unzulässige Beleuchtung zum Erlöschen der Betriebserlaubnis geführt hat. In diesem Fall drohen Leistungskürzungen oder Regressforderungen. Auch bei der Hauptuntersuchung kann der Betrieb mit nicht genehmigter Beleuchtung beanstandet werden.












