Von der Regelung betroffen sind zahlreiche Staats- und Landesstraßen, darunter bekannte Alpenpässe wie das Stilfserjoch, das Timmelsjoch, der Jaufenpass, das Grödnerjoch, das Sellajoch und der Karerpass. Hinzu kommen weitere Straßen in den Dolomiten, im Gadertal, Sarntal und in mehreren Naturpark- und Hochgebirgsregionen. Neben den unten aufgeführten Straßen gilt das Verbot außerdem in Gebieten oberhalb von 1.600 Metern. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden weitere Straßen oder einzelne Abschnitte einbeziehen, wenn deren Verlauf als ungeeignet eingestuft wird oder Bedenken hinsichtlich der Verkehrssicherheit beziehungsweise des lokalen Verkehrs bestehen.
Diese Veranstaltungen sind verboten
Verboten sind sowohl Motorsportveranstaltungen mit Wettbewerbscharakter als auch organisierte Ausfahrten ohne Zeitnahme oder Rangliste. Entscheidend ist nach Auffassung der Landesregierung vielmehr, ob eine Veranstaltung einen organisatorischen Rahmen besitzt – also wenn eine gemeinsame Ausfahrt von einem Verein, Club, Unternehmen oder Veranstalter geplant, beworben oder koordiniert wird und eine gemeinsame Route oder Etappenführung vorgesehen ist.
Damit fallen auch organisierte Motorrad- oder Oldtimer-Ausfahrten unter die Regelung. Auch Gleichmäßigkeitsfahrten werden ausdrücklich erfasst. Die Landesregierung stuft sie als Motorsportveranstaltungen ein, wenn sie auf einem Regelwerk mit Zeitvorgaben, Kontrollen oder einer Wertung beruhen. Entscheidend sei dabei nicht die gefahrene Geschwindigkeit, sondern die vergleichende Bewertung der Teilnehmer.
Diese Strecken sind verboten
Die aufgeführten Straßen stellen keine endgültige Liste dar. Im Genehmigungsverfahren können auch weitere Straßen oder einzelne Abschnitte von Motorsportveranstaltungen ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass ihre Streckenführung ungeeignet ist oder Bedenken hinsichtlich der Verkehrssicherheit beziehungsweise erhebliche Auswirkungen auf den örtlichen Verkehr bestehen. Außerdem gilt der Beschluss auch für Anträge, über die beim Inkrafttreten noch nicht endgültig entschieden worden war. Bereits erteilte Genehmigungen bleiben davon unberührt.
Diese Antriebe sind verboten
Der Beschluss gilt für Veranstaltungen mit Autos, Motorrädern, Kleinkrafträdern und landwirtschaftlichen Maschinen. Erfasst werden außerdem Oldtimer sowie Fahrzeuge von historischem Interesse oder mit Sammlerwert.
Zwischen Verbrennungs-, Hybrid- und Elektroantrieb unterscheidet die Landesregierung ausdrücklich nicht.
Das sind die Verbots-Gründe
Im Mittelpunkt stehen der Schutz sensibler Natur- und Landschaftsräume, die Verkehrssicherheit sowie ein möglichst störungsfreier Verkehrsfluss. Im Beschluss heißt es, Motorsportveranstaltungen brächten "Gefahren für die öffentliche Sicherheit" mit sich und beeinträchtigten "den öffentlichen Verkehrsdienst sowie die Flüssigkeit des ordentlichen Verkehrs".
Darüber hinaus verweist die Landesregierung auf den UNESCO-Welterbestatus der Dolomiten sowie auf Naturparks, Landschaftsschutzgebiete und weitere gesetzlich geschützte Flächen. Diese Gebiete müssten dauerhaft erhalten und vor zusätzlichen Belastungen geschützt werden.
Die wichtigsten Antworten zum Motorsport-Verbot in Südtirol
Die Südtiroler Landesregierung hat den Beschluss am 19.6.2026 gefasst. Er gilt nach seinem Inkrafttreten auch für Genehmigungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren. Bereits genehmigte Veranstaltungen bleiben davon unberührt.
Ja. Die Regelung enthält kein Fahrverbot für den normalen Straßenverkehr. Private Fahrten sowie Urlaubsreisen sind weiterhin möglich.
Nicht zulässig sind organisierte Motorsportveranstaltungen auf den betroffenen Straßen. Dazu zählen klassische Rallyes und Bergrennen ebenso wie weitere Veranstaltungen, die nach den Vorgaben der Landesregierung als Motorsportveranstaltungen eingestuft werden.
Ja. Gleichmäßigkeitsfahrten gelten als wettbewerbsorientierte Motorsportveranstaltungen, wenn sie auf einem Regelwerk mit Zeitvorgaben, Kontrollen oder einer Wertung beruhen.
Auf den betroffenen Straßen grundsätzlich nicht. Das gilt auch für organisierte Oldtimer-Ausfahrten, wenn sie die Voraussetzungen einer Motorsportveranstaltung erfüllen.
Nicht jede gemeinsame Ausfahrt ist automatisch verboten. Entscheidend ist, ob sie einen organisatorischen Rahmen besitzt. Dazu können unter anderem eine Anmeldung, eine festgelegte Route, ein Veranstalter oder eine koordinierte Durchführung gehören.
Nach Auffassung der Landesregierung geht es nicht nur um Abgase. Als Gründe werden unter anderem Lärm, der Schutz sensibler Natur- und Landschaftsräume, die Verkehrssicherheit und der Verkehrsfluss genannt. Deshalb spielt die Antriebsart keine Rolle.
Nein. Die zuständigen Behörden können im Genehmigungsverfahren auch weitere Straßen oder einzelne Abschnitte einbeziehen, wenn Sicherheitsgründe oder die Straßenmorphologie dies erforderlich machen.
Die Dolomiten gehören zum UNESCO-Weltnaturerbe. Nach Auffassung der Landesregierung ergibt sich daraus die Verpflichtung, besonders sensible Landschaften dauerhaft zu schützen und zusätzliche Belastungen möglichst zu vermeiden.
Ja. Neben den ausdrücklich aufgeführten Straßen gilt das Verbot grundsätzlich auch für Gebiete oberhalb von 1.600 Metern über dem Meeresspiegel
Wird eine Motorsportveranstaltung ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen der neuen Regelung durchgeführt, können die Ordnungskräfte ein Protokoll erstellen. Die zuständige Behörde prüft anschließend den Sachverhalt. Bei einem festgestellten Verstoß können Sanktionen nach dem Südtiroler Landesgesetz über öffentliche Veranstaltungen verhängt werden





