Welche verschneiten Verkehrsschilder gelten? Stopp-Schild, Tempo-Limit, Park-Verbot

Stopp-Schild, Tempo-Limit, Park-Verbot
Welche verschneiten Verkehrsschilder gelten?

ArtikeldatumVeröffentlicht am 05.01.2026
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Bei Verkehrsschildern gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz, nachdem Verkehrsschilder von Verkehrsteilnehmern mit "raschem und beiläufigem Blick" ohne weitere Überlegung erfassbar sein müssen. (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.3.2008 – Az.:3 C 18/07).

Schwierige Beweislage

Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt. Sollten also Verkehrsschilder so stark eingeschneit, vereist oder gar verschmutzt sein, sind sie unter Umständen nicht mehr für den Autofahrer oder die Autofahrerin gültig. Das betrifft in erster Linie die runden Verbots- oder Beschränkungszeichen, wie zum Beispiel die Parkverbote oder die Tempolimit-Schilder.

Sollten Sie also ein Knöllchen fürs Falschparken erhalten oder gar geblitzt worden sein, könnten Sie um das Bußgeld herum kommen – aber nur, wenn Sie glaubhaft nachweisen können, dass das betreffende Schild nicht für Sie erkenn- oder lesbar war. Die Beweisführung ist jedoch insbesondere nach längerer Zeit schwierig; der ADAC verweist hier auf ein in der Regel kostenpflichtige Wettergutachten des Deutschen Wetterdienstes. Einfacher ist die Beweisführung direkt vor Ort, wenn sie dem Beamten des Ordnungsamtes oder der Polizei das nicht lesbare Schild zeigen können.

Schilder durch Form erkennbar

Darüber hinaus sind auch wichtige Verkehrsschilder anhand ihrer Form trotz Verschmutzung oder Vereisung erkennbar. So zum Beispiel das achteckige Stopp-Schild oder das dreieckige "Vorfahrt achten"-Schild.

Ortskundige haben außerdem schlechte Karten, wenn sie sich auf ein verschneites Schild beziehen wollen. Hier gehen die Behörden oder Gerichte davon aus, dass man auf einer regelmäßig befahrenen Strecke wie dem Weg zur Arbeit die lokalen Verkehrsregeln kennt.

Parkschein oder -scheibe müssen nicht sichtbar sein

Übrigens: Sind Anwohnerparkausweise oder eine Parkscheibe wegen zugeschneiter Scheiben nicht sichtbar, erhalten Sie kein Knöllchen. Zwar schreibt die StVO (§ 13) vor, dass der Parkschein oder die -berechtigung von außen gut lesbar angebracht sein müssen. Bei Schneefall oder vereisten Scheiben ist man nicht verpflichtet, die Windschutzscheibe ständig freizukratzen. Sollte man dennoch einen Strafzettel erhalten haben, setzten sie sich mit der ausstellenden Behörde in Verbindung und legen sie den Parkschein oder den Anwohnerparkausweis vor sowie ein Bild vom verschneiten Fahrzeug.

Nicht so kulant zeigen sich Polizei und andere Behörden, wenn das Kennzeichen von Schnee und Eis bedeckt ist (Fahrzeug-Zulassungsordnung §10). Hier erwartet Sie ein Verwarngeld von fünf Euro. Entsprechend sollten Sie vor Fahrtantritt, aber auch auf der Fahrt, regelmäßig das Kennzeichen prüfen und notfalls freikratzen.

Fazit